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Aktuelle Änderungen in der Abgabenordnung

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht nicht nur eine Vielzahl von Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) vor, sondern auch in der Abgabenordnung (AO), die künftig beachtet werden müssen. Es handelt sich um den Wegfall oder die Modifizierung von Paragraphen und Abschnitten, die den Steuerzahlern zu einer Vereinfachung und dem Staat bzw. der Verwaltung zu einer Entbürokratisierung verhelfen soll

Gemäß § 89 AO fällt bei einer verbindlichen Auskunft, die das Finanzamt erteilt, nur noch eine Gebühr an, sofern ein Betrag von 10.000 Euro im Sinne des Gegenstandwerts übertroffen wird – entsprechend findet eine Begrenzung der Gebührenpflicht auf aufwändige und wesentliche Fälle statt.

Ein Verzicht auf die Gebühr ergibt sich dann, wenn die Erhebung der Gebühr im jeweiligen Fall, der vorliegt, unbillig ist. Diese Änderungen erfolgen mit Wirkung für zukünftige Fälle – das bedeutet, dass Fälle, die sich vor der Verkündung der Neuregelung ergeben haben, nicht davon betroffen sind.

Die elektronische Kommunikation zwischen Steuerzahlern und dem jeweiligen Finanzamt soll erleichtert werden, und zwar dadurch, dass ein zusätzliches sicheres Verfahren, neben der elektronischen Signatur, dauerhaft zugelassen wird. Über § 87 a Abs. 6 AO wird die Befristung bis zum 31.12.2011 aufgehoben.

Die Steuererklärungsfristen werden verändert, und zwar ins besondere für Land- und Forstwirte, die derzeit bei abweichendem Wirtschaftsjahr eine Steuererklärungsfrist von drei Monaten haben – da die Fristen harmonisiert werden sollen, findet eine Anpassung an die reguläre Abgabefrist von fünf Monaten, nachdem der Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, statt. Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Bislang haben Steuerpflichtige bei der Gründung einer Betriebsstätte bzw. Firma im Ausland genau einen Monat, um dem jeweiligen Finanzamt darüber Auskunft zu erteilen bzw. Meldung zu machen.

Dies ändert sich mit dem tag des Gesetzesverkündung, da die Frist verlängert wird: Steuerzahler haben dann für die Meldung von Auslandssachverhalten weitere sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Auslandssachverhalt vorliegt, Zeit. Das betrifft auch Personen, die in geschlossene Auslandsfonds investieren.

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