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Studium: Kindergeld nach dem Abitur bekommen

Schüler, die nach dem Erhalt des Abiturs gern studieren wollen, können dies nicht unmittelbar nach dem Abitur, da an fast allen deutschen Universitäten das Erststudium frühestens im Oktober angetreten werden kann – jedoch finden Prüfungen zum Abitur in der Regel Mai und Juni statt.

Dieser Umstand ist auch den Familienkassen bekannt sowie den Finanzämtern – damit man sich unnötige Aufwände ersparen kann, gibt es hierfür, die sogenannte Vier Monats Lücke, besondere Regelungen, welche den Kindergeldanspruch in dieser Zwangspause aufrechterhalten. Allerdings gibt es trotzdem einiges zu beachten.

Um das Kindergeld nach dem Abitur bis zum Studium zu bekommen, darf diese Vier Monats Lücke nicht überschritten werden, das heißt: Beträgt die Pause zwischen dem Abitur und dem Studium mehr als 4 Monate, z. B. weil das Wunschstudium nur zum Sommersemester und nicht zum Wintersemester beginnt, so ist diese ausgereizt – unabhängig davon, ob es nicht anders möglich ist oder nicht.

Auch bei einer geringfügigen Überschreitung von mehreren Wochen oder Monaten, z. B. wenn das Abitur im Mai abgeschlossen, aber das Studium erst im November aufgenommen wurde, kann die Vier Monats Lücke nach § 32 Absatz 4 EStG nicht mehr in Anspruch genommen werden – das heißt, dass in diesem Fall für diesen Zeitraum der Kindergeldanspruch entfallen kann, wenn sich das Kind nicht arbeitssuchend meldet.

Das gleiche findet auch dann Anwendung, wenn nach dem Abitur ein Zwangsdienst wie der Wehrdienst oder ein Ersatzdienst, z. B. Zivildienst, angetreten wird oder aber ein freiwilliger Dienst wie z. B. das freiwillige ökologische Jahr, der freiwillige Wehrdienst (bis zu 3 Jahre) oder ein anderer Freiwilligendienst – auch im Ausland! Es gilt hierbei zudem, dass auch wenn dieser Dienst keine Ausbildung darstellt, dass auch in diesem Fall die Vier Monats Lücke greift.

Wichtig: Das Kindergeld wird derzeit regulär nur bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren gezahlt, die vorher gültige Grenze von 27 Jahren gibt es aktuell nicht mehr, auch wenn darüber noch vor Gericht gestritten wird. Da auch der Grundwehrdienst, sowie der Zivildienst, ausgesetzt ist, tritt auch eine Verlängerung des Anspruchs um die Dienstzeit nicht mehr in Kraft, ausgenommen bei Kindern, die bis zur Aussetzung noch den Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten mussten.

Und: Nur die Zwangspause zwischen einer abgeschlossenen Ausbildung und einer neu angetretenen Ausbildung (oder einem Zwangsdienst / Freiwilligendienst) fällt unter die 4 Monatslücke – wird eine Ausbildung vor dem Abschluss abgebrochen, so ist für den Erhalt von Kindergeld eine Meldung beim Arbeitsamt notwendig.

Ausgenommen von der Vier Monats Lücke sind Ferien, wie beispielsweise Schulferien oder Semesterferien – diese stellen keine Pause im eigentlichen Sinn dar, sondern gehören zur Ausbildung. Die Ferien nach dem Abschluss einer Ausbildung, beispielsweise Semesterferien nach dem Ende des Studiums oder die Sommerferien nach dem Abitur fallen nicht mehr unter diese Regelung, da die Ausbildung vor dem Beginn dieser abgeschlossen wurde und die jeweiligen Ferien nicht mehr zu dieser gehören.

Aber: Die Ferienzeit ist trotzdem mit Vorsicht zu genießen, wenn das Kind innerhalb der Semesterferien oder der Sommerferien arbeiten gehen sollte. Verdient das Kind innerhalb dieser Zeit mehr als 8.004 Euro, so kann der Kindergeldanspruch trotzdem entfallen – und nicht nur für den Zeitraum von 4 Monaten, sondern für das ganze Jahr!

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