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Neubau – degressive Abschreibung

Gemäß § 7 Abs. 5 EStG findet anhand der degressiven Abschreibung eine Förderung für Käufer bzw. Bauherren von neuen Gebäuden sowie neuen Eigentumswohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, statt. Degressiv bedeutet dabei nichts anderes, als dass in den Anfangsjahren die Abschreibungssätze hoch sind und mit den Jahren immer niedriger werden – dabei muss ein unterschiedlicher AfA-Satz beachtet werden.

Ist der Kaufvertrag bzw. der Bauantrag auf einen Zeitraum zwischen dem 30.7.1981 und dem 28.2.1989, sowie auf ein Datum ab dem 1.1.96 datiert, so beläuft sich der AfA-Satz innerhalb der ersten 8 Jahre auf 5,0% pro Jahr. In den darauffolgenden 6 Jahren liegt der Satz dann nur noch bei 2,5%, in den nächsten 36 Jahren bei 1,25% – der Abschreibungszeitraum beträgt insgesamt 50 Jahre.

Bei einem Bauantrag bzw. Kaufvertrag zwischen dem 1.3. 1989 und dem 31.12.1995 liegt der AfA-Satz innerhalb der ersten 4 Jahre bei 7,0%, für die nächsten 6 Jahre bei 5,0 %, für die folgenden 6 Jahre dann bei 2,0% und in den letzten 24 Jahren bei 1,25% – abgeschrieben wird über 40 Jahre hinweg.

Für Kaufverträge bzw. Bauanträge ab dem 1.1.2004 bis hin zum Ende des Jahres 2005 gelten 4% AfA-Satz für die ersten 10 Jahre, für die nächsten 8 Jahre 2,5% und für die letzten 32 Jahre 1,25%, abgeschrieben wird dabei über einen Zeitraum von 50 Jahren.

Gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 c EStG 2006 ist für Kaufverträge und Bauanträge ab dem Jahr 2006 nur noch eine lineare Abschreibung möglich. Degressiv abgeschrieben werden darf dann, wenn es sich um den Kauf eines halbfertigen Gebäudes oder eines unbebauten Grundstücks handelt, wenn der alte Besitzer bzw. der Verkäufer einen Bauantrag noch vor Beginn des Jahres 2006 gestellt hat.

Die degressive Abschreibung kann grundsätzlich nur für Neubauten angewendet werden – dies gilt auch für Neubauten im EWR- bzw. EU-Ausland.

Findet nun zum Beispiel eine Umwandlung eines bereits bestehenden Gebäudes in diverse Eigentumswohnungen statt und ist man der Käufer einer solchen Eigentumswohnung, so handelt es sich bei der Immobilie nicht um einen Neubau, die degressive Abschreibung kann nicht angewendet werden.

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