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Steuern sparen mit Abschreibung

Wer Steuern sparen möchte sollte über die Nutzung von Abschreibungen nachdenken, denn je nachdem wird zwar der eigentliche Wert einer Anschaffung nicht gemindert, aber er lässt sich trotzdem steuerlich als Verlust geltend machen. Gerade für Immobilienbesitzer bietet die Abschreibung eine hervorragende Möglichkeit, die Steuerlast zu senken.

Abgeschrieben werden können alle Arten von Anschaffungen: Arbeitsmittel, betriebliche und geschäftliche Anschaffungen, Investitionen in Produktionsmittel oder auch Immobilien. So richtig lohnt sie sich jedoch nur bei Immobilien, denn diese unterliegen zwar auch mit steigendem Alter einem Wertverlust, jedoch fällt dieser wesentlich schwächer aus als bei den anderen genannten Möglichkeiten der Abschreibung.

Denn ein PC, eine Maschine oder andere Investitionsgüter sind nach dem Auslauf der Abschreibung in der Regel auch nur wenig Wert und erzielen einen sehr geringen Wiederverkaufswert. Als Beispiel: Ein PC, der über 3 Jahre abgeschrieben werden kann, ist aufgrund des technischen Fortschritts bereits nach 1 – 2 Jahren kaum noch das Wert, was man einmal für ihn bezahlt hat.

Das gleiche gilt für Maschinen, Büroeinrichtungen, Fahrzeuge oder andere Betriebsmittel: Nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes sind diese (meist sogar schon vorher) oft kaum noch das Wert, was einmal für die Anschaffung anfiel.

Eine Immobilie, die je nach Art der Nutzung über 33 (gewerblich), 40 Jahre (Bau vor 1925) oder 50 Jahre (Bau nach 1924) nach dem Kauf mit ihrem Wert (Kosten für die Erstellung bei Selbsterstellung oder Kaufpreis) abgeschrieben werden kann, hat auch nach Ablauf dieser Zeit in Relation zum Kaufpreis immer noch einen staatlichen Wert.

Dieser sinkt im Grunde nur durch ausbleibende Reparaturen, die der Zahn der Zeit verlangt, oder durch fehlende Modernisierung und Sanierung. Aber auch diese Kosten kann man als Eigentümern, sofern diese die Immobilie vermieten, als Verluste von der Steuer geltend machen und somit das zu versteuernde Einkommen senken.

Wer Immobilien erst ab 2006 erworben hat ist jedoch leicht im Nachteil – denn vor diesem Datum konnte man unter Einschränkungen, siehe degressive Abschreibung: Fristen, wählen, ob man die degressive Abschreibung oder lineare Abschreibung nutzen möchte. Gewerbliche Immobilien können seitdem über 33 Jahre nur noch mit 3 % des Gebäudewertes und zu Wohnzwecken genutzte Immobilien nur noch mit 2 % (ab 1925) über 50 Jahre bzw. 2,5 % (vor 1925) pro Jahr über Jahre abgeschrieben werden – ausgenommen die tatsächliche Nutzungsdauer liegt unter diesen Zeiträumen.

Wichtig: Es kann nur der Wert des Gebäudes (Kaufpreis oder Kosten für den Bau) abgeschrieben werden wenn man Steuern sparen mit Abschreibung will, nicht der des Grundstückes. Sollten, (unüblicherweise) Grundstück und Gebäude nicht getrennt gekauft oder der Preis für das Grundstück und das Gebäude nicht im Kaufvertrag ausgewiesen worden sein, so muss der Wert anteilig anhand der Bodenrichtwerte für das Grundstück bestimmt werden.

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