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Berufskleidung von der Steuer absetzen

Das Thema „Berufskleidung absetzen“ ist immer wieder im Interesse der steuerpflichtigen Arbeitnehmer und selbständigen bzw. freiberuflich tätigen Personen – denn es ist und bleibt für viele ein großes Ärgernis, dass Arbeitskleidung bei gemischter Veranlassung der Kosten nicht im Sinne der Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Doch welche Regelungen sieht das deutsche Steuerrecht für das Absetzen der Berufsbekleidung eigentlich genau vor?

Das wichtigste Kriterium für Berufskleidung wird im Grunde in § 9 Abs. 1 Nr 6 Einkommensteuergesetz festgelegt – sie muss berufstypisch sein. Das bedeutet, dass Kleidung, die man auch außerhalb der eigentlichen beruflichen Tätigkeit tragen kann, wie es bei Alltagskleidung eindeutig der Fall ist, nicht als Arbeitskleidung abgesetzt werden kann.

Doch auch dann, wenn die Alltagskleidung speziell für den Beruf angeschafft wurde und tatsächlich auch nicht außerhalb der beruflichen Tätigkeit in der Freizeit des Steuerpflichtigen getragen wird, kann man die Kosten für Berufsbekleidung nicht von der Steuer absetzen.

Das Steuerrecht hat genau festgelegt, wann es sich um berufliche Arbeitskleidung handelt. Die Voraussetzungen erfüllen entsprechend:

Schutzbekleidung für den Beruf, also zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Labormäntel und Arbeitskittel, bei Uniformträgern sämtliche Uniformteile, bei Geistlichen, Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern die Amtstrachten, bei Sportlehrern die Sportbekleidung, bei Ärzten die Berufsbekleidung, bei Friseuren weiße modische Oberbekleidung, bei Flugingenieuren und Piloten weiße Hemden mit Schulterklappen und bei einem Orchestermusiker der Frack.

Sportlehrer genießen den Vorteil, dass die Tatsache, dass sie die Sportbekleidung auch privat nutzen können, die Absetzbarkeit ihrer Berufskleidung grundsätzlich nicht aus, auch wenn das Finanzamt dies gerne anders sieht und je nach Fall Streichungen vornimmt, Betroffene Personen können das Finanzamt auf diverse Urteile hinweisen. Werden die Kosten für Sportausstattung und Sportbekleidung angegeben, so muss allerdings in jedem Fall gegeben sein, dass diese auch wirklich für den Unterricht genutzt werden.

Neben den tatsächlich entstandenen Kosten für die Berufskleidung sind auch die Reinigungskosten für Berufsbekleidung steuerlich absetzbar. Wird die Berufskleidung dabei zuhause in der privaten Waschmaschine gewaschen, so muss der Steuerpflichtige die entstandenen Reinigungskosten schätzen, wobei sich je nach Personenanzahl im Haushalt unterschiedlich hohe Kosten ja Kilo Wäsche ergeben, die Zahlen erfährt man bei Verbraucherverbänden. Hinzu kommen Reparaturkosten, die dem Steuerpflichtigen bei der Ausbesserung seiner Berufsbekleidung entstehen können.

Wer sich die Rechenarbeit sparen möchte, kann für Anschaffung und Reinigung der Berufskleidung auch eine Pauschale absetzen, die bei 110 Euro pro Jahr und Person liegt, die Pauschale wird entsprechend ohne Nachweis der kosten vom Finanzamt akzeptiert.

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