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Betreuungskosten absetzen – so wird’s gemacht

Kinderbetreuungskosten gelten als diejenigen Aufwendungen, die Eltern, die berufstätig sind, haben, wenn sie ihre Kinder betreuen lassen. Diese Betreuungskosten können Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, als haushaltsnahe Dienstleistungen oder auch als Sonderausgaben absetzen. Die steuerlichen Regelungen hierzu haben weder auf das Kindergeld, noch auf den Kinderfreibetrag Auswirkungen, inwiefern die Betreuungskosten allerdings wirklich abgesetzt werden können, hängt von der Berufstätigkeit der Eltern und dem Alter des Kindes ab.

Auch die Höhe der Betreuungskosten, die abgesetzt werden können, ist unterschiedlich und abhängig vom jeweiligen Lebensmodell der Familie: das Finanzamt unterscheidet zwischen Eltern bzw. Alleinerziehenden, die beide berufstätig sind, und Eltern, bei denen nur ein Ehepartner berufstätig ist, was man Alleinverdiener-Ehe nennt. Geltend machen kann man die Betreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sofern die Eltern berufstätig sind und sich die zu betreuenden Kinder in einem Alter von 0 bis 14 Jahren befinden, oder wenn es sich um schwerbehinderte Kinder handelt.

Als Sonderausgaben macht man die Kinderbetreuungskosten dann geltend, wenn nur ein Elternteil verdient und die Kinder zwischen drei und sechs Jahre alt sind, außerdem, wenn sich der oder die Erziehungsberechtigte(n) in Ausbildung befinden, behindert oder krank sind und Kinder im Alter von null bis vierzehn Jahren betreut werden müssen. Doppelverdiener und Alleinerziehende sind dazu berechtigt, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bzw. maximal 4.000 Euro steuerlich absetzen.

Bei Haushalten, in denen nur ein Elternteil berufstätig ist, der andere jedoch zuhause bei den Kindern bleiben kann, ist der steuerliche Vorteil begrenzt: die Kinder müssen zwischen drei und sechs Jahren alt sein, dann können Steuerpflichtige auch hier maximal 4000 Euro in ihrer Steuererklärung abrechnen. Wenn die Kinder nicht zwischen drei und sechs Jahre alt sind, besteht für Alleinverdienerehepaare und für Alleinerziehende die Möglichkeit, die Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Davon ausgeschlossen sind Ehen mit Doppelverdienern, die die Kosten weiterhin als Sonderausgaben bzw. als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.

Zu den Betreuungskosten zählen zum Beispiel die Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte oder für eine Tagesmutter, wenn beide Eltern einem Beruf nachgehen. Da keine Pauschbeträge bestehen, müssen sämtliche Aufwendungen belegt werden können, als Nachweise kommen Dinge wie Betreuung in einer Krippe oder einem Hort, Kindergartenbetreuung, Betreuung durch Au-Pair-Mädchen, Babysitter, Kinderpflegerinnen oder Tagesmütter in Frage. Wer Verwandte mit der Kinderbetreuung beauftragt, muss unbedingt einen Vertrag schließen, der dem Finanzamt vorgelegt wird, und der gewisse Voraussetzungen erfüllt, damit er anerkannt wird.

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