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Absetzen des Arbeitszimmers – so funktioniert’s

Über das Absetzen des Arbeitszimmers herrschte lange Zeit ein ewiges Durcheinander, und die meisten Arbeitnehmer waren außen vor, wenn es um die Kosten für das Büro in den eigenen vier Wänden ging. Doch mittlerweile bestehen einige Urteile und Entscheidungen, auf deren Basis die Steuerzahler besser wegkommen.

Ohne Zweifel absetzen können Steuerzahler ihr Arbeitszimmer dann, wenn sie ausschließlich von zuhause aus arbeiten, was in erster Linie Selbständige und Freiberufler betrifft. Die Kosten für das Arbeitszimmer zählen dann zu den Betriebsausgaben, die Miete sowie die Mietnebenkosten können entsprechend der Grundfläche des Büros anteilig abgesetzt werden.

Weitere kosten, die in Punkto Arbeitszimmer anerkannt werden, sind Kosten für die Reinigung des Büros, eventuelle Versicherungen und die Büroeinrichtung.

Problematisch wird das Absetzen erst dann, wenn Steuerpflichtige nicht ausschließlich von zuhause aus arbeiten, sondern hauptsächlich außerhalb ihrer Wohnung ihren Arbeitsplatz haben, und nur zusätzlich auch von zuhause aus arbeiten.

Bis vor kurzem war es Personen, auf die diese Situation zutrifft, also zum Beispiel Lehrer oder Richter, nicht erlaubt, die Kosten für das Arbeitszimmer abzusetzen. Doch gegen dieses „Nein“ der Finanzverwaltungen wurde Klage eingereicht, und das Gericht entschied zugunsten der Steuerzahler. Nun müssen Steuergesetze neu formuliert werden, derzeit gilt eine Übergangsregelung (IV A 3 – S 0338/07/10010-03).

Die Übergangsregelung besagt, dass Personen, die zusätzlich von zuhause aus arbeiten – bei denen also das Arbeitszimmer nicht der berufliche Mittelpunkt ist – und auf das heimische Arbeitsplatz auch ganz klar angewiesen sind, weil sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen die tatsächlichen Kosten, die ihnen für das Arbeitszimmer entstehen, bis zu einer Höhe von maximal 1.250 Euro jährlich steuerlich absetzen.

Der Nachweis, dass man auf diesen heimischen zusätzlichen Arbeitsplatz auch tatsächlich angewiesen ist, muss entsprechend glaubhaft sein – ausreichen würde eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer von zuhause aus zusätzlich arbeiten muss.

Der Steuerbescheid ist in Punkto „Arbeitszimmer absetzen“ vorläufig, die Finanzämter zahlen Steuererstattungen für das Büro in den eigenen vier Wänden aus. Ebenso können Steuerpflichtige auch für noch offene Steuerbescheide seit dem Jahr 2007 vorläufige Steuerrückerstattungen erwirken.

Vorsicht: wird eine Neuregelung verabschiedet und in dieser festgelegt, dass ein geringerer Höchstbetrag anerkannt wird, so müssen die Steuerpflichtigen die zu viel erstatteten Beträge wieder zurückzahlen, und zwar mitsamt den Zinsen von 0,5% pro Monat.

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