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Einkommensteuer: Das Konto absetzen

Unter die Kosten, die man von der Steuer absetzen kann, um die eigene Steuerlast zu mindern, fallen nicht nur die Kosten für Versicherung, Handwerker, haushaltsnahe Dienstleitungen oder für Telefon und Internet – auch die Kosten, die für und durch ein Konto entstehen, kann man von der Steuer absetzen.

Um das Konto absetzen zu können, muss dieses nicht zwingend mit Kosten verbunden sein – das sind z. B. Lohn- und Gehaltskonten, die von den meisten Banken kostenlos angeboten werden. Denn es gilt für Kontoführungsgebühren eine Nichtbestandsgrenze von 16 Euro pro Jahr. Diese kann bei kostenlosen Konten anerkannt werden, sie muss es jedoch nicht. Konkret hängt dies immer davon ab, wie das eigene Finanzamt entscheidet, denn es kann das anerkennen – oder auch nicht.

Die Kontoführungsgebühren sind bei einer beruflichen und privaten Nutzung des Kontos nur anteilig absetzbar – es können also nur die Kosten für das Konto abgesetzt werden, die auch tatsächlich mit dem Beruf in Zusammenhang stehen. Sollten Kosten durch private Überweisungen entstehen, so kann man diese nicht als Kosten für das Konto absetzen. Hier muss dem Finanzamt der Anteil der beruflichen Transaktionen nachgewiesen werden, damit es diese anteilig abziehen kann.

Anders verhält es sich bei Geschäftskosten von Selbständigen und Freiberuflern, sowie anderen Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft auf ein gesondertes Konto eingehen lassen, welches nur dafür da ist. Diese Kosten für das Konto kann man voll absetzen, da es sich um eindeutig zuzuordnende Kosten handelt.

Gerade für Kleinunternehmen, oder Unternehmen ohne große Kostenfaktoren, ist es ratsam zu überlegen, ob man eher ein Konto mit pauschalen Gebühren vorzieht, was insgesamt die Kontoführungsgebühren senkt, oder ob man hier eher „teurere“ Modelle vorzieht. Denn durch häufige Überweisungen im Geschäftsverkehr entstehen hier natürlich höhere Kosten und somit Verluste, die allerdings eben auch steuerlich absetzbar sind.

Die Kosten für das Konto kann man als Kontoführungsgebühren bei den Werbungskosten geltend machen.

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