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Steuer – Parteispenden absetzen

Spenden senken bekanntlich die Steuerlast – das gilt auch für Spenden an politische Parteien. Der Unterschied zu normalen Spenden ist, dass Parteispenden über zwei Wege zu einer Steuererstattung führen können – völlig unabhängig davon, ob der Steuerzahler auch tatsächlich für diese Partei gestimmt hat oder stimmen möchte.

Zunächst einmal sind nicht nur die Parteispenden selbst, sondern auch die Mitgliedsbeiträge für die Partei steuerlich absetzbar. In erster Linie senken Parteispenden direkt das zu versteuernde Einkommen bzw. die Steuerlast, denn 50% der Zuwendungen für die Partei, bis zu einem Betrag von 1.650 pro Person bzw. 3.300 Euro bei Ehegatten pro Jahr, können als Steuerermäßigung angesetzt werden.

Das entspricht also einem Betrag von 825 Euro jährlich pro Person, die man direkt bei der Einkommensteuer spart. Häufig jedoch übersteigen die Spenden die angegebenen Begrenzungen, doch auch diejenigen Kosten, die jenseits dieser Grenzen liegen, können in einem zweiten Schritt als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, wobei auch hier wiederum die Begrenzung von 1.650 Euro pro Person bzw. 3.300 Euro bei Ehepaaren Gültigkeit haben.

Sämtliche Kosten für Parteispenden, die über die angesprochenen Beträge hinaus gehen, sind nicht steuerlich absetzbar. Hinzu können aber natürlich noch Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige bzw. wohltätige Organisation gerechnet werden, maximal sind 20% der Einkünfte des Steuerpflichtigen als Spenden steuerlich absetzbar.

Berücksichtigt werden können im Sinne der Parteispenden auch Spenden, die sich an unabhängige Wählervereinigungen richten, wobei hier nur die 50%ige Tarifermäßigung Gültigkeit hat, Spenden, die über die Höchstgrenze hinausgehen, können in diesem Fall nicht wie die übrigen Parteispenden als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Sinn macht es jedoch, sowohl an Parteien, als auch an Wählervereinigungen zu spenden, denn dann kann die Steuerermäßigung gleichzeitig bzw. nebeneinander nutzen – der Steuerzahler profitiert doppelt.

Natürlich verlangt das Finanzamt auch bei Parteispenden einen Zahlungsnachweis: handelt es sich nur um die regulären Mitgliedsbeiträge, die der Steuerpflichtige absetzen möchte, so ist der entsprechende Überweisungsbeleg der Sparkasse bzw. Bank ausreichend, eine Beitragsbegrenzung nach oben besteht nicht. Anders bei den Spenden selbst: übersteigt die Spende eine Höhe von 200 Euro, muss nicht nur der entsprechende Überweisungsbeleg vorgelegt werden können, sondern darüber hinaus auch die Zuwendungsbestätigung, die die Partei ausstellen muss.

Grundsätzlich ist es auch möglich, Parteien etwas zu vererben. Bei einem solchen Erbe fällt, zumindest auf den Teil, der an die Partei geht, keine Erbschaftsteuer an, er kann brutto an die Partei bzw. an die Wählervereinigung überwiesen werden.

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