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Sonderausgaben absetzen – Tipps für die Steuererklärung

Die Sonderausgaben machen neben den Werbungskosten den entscheidenden Anteil der Kosten aus, die in der Einkommensteuererklärung als steuermindernd angegeben werden können. Es gelten jedoch spezielle Regelungen und Höchstsätze, die Steuerpflichtige beachten müssen, damit der Fiskus die Sonderausgaben, die geltend gemacht wurden, auch tatsächlich anerkennt. Bei einer vielschichtigen Einnahmen- und Ausgabensituation ist es entsprechend oftmals ratsam, sich einen Steuerberater zu suchen oder in einem Lohnsteuerhilfeverein Mitglied zu werden. Auch eine Steuer-Software kann im Fall der Fälle weiterhelfen.

Bei den Sonderausgaben im speziellen unterscheidet man zwischen den allgemeinen Sonderausgaben, die in aller Regel den Löwenanteil der Sonderausgaben ausmachen, den Ausgaben für die Riester-Rente, Altersvorsorge Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen oder sonstigen Sonderausgaben. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag, der pro Jahr 36 Euro je Steuerpflichtigen, bei Zusammenveranlagung also 72 Euro beträgt, wird im Sinne der allgemeinen Sonderausgaben von den erwirtschafteten und zu versteuernden Einkünften abgezogen.

Anderweitige Sonderausgaben und allgemeine Sonderausgaben, die über die genannte Pauschale hinausgehen, müssen per Rechnung oder Quittung belegt werden können, ansonsten erkennt sie der Fiskus nicht an. Die Allgemeinen Sonderausgaben lassen sich zwar pauschal auflisten, sind aber je nachdem an gewisse Bedingungen geknüpft, so ins besondere bei den Kinderbetreuungskosten, den Aufwendungen zur Berufsausbildung und dem Schulgeld. Unstrittig ist dafür jedoch die Kirchensteuer, die jeder Steuerpflichtige, der sie auch tatsächlich bezahlt, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben geltend machen darf.

Steuerberatungskosten sind nicht mehr im Sinne der Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar seit dem 1.1.2006, dafür begrenzt absetzbar, und zwar bis 13.085 Euro pro Steuerjahr, können Unterhaltsleistungen, die an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt werden müssen, gelten gemacht werden. Weiterhin zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören dauernde Lasten und Renten, sofern sie auf gewissen Verpflichtungsgründen beruhen. Nach den allgemeinen Sonderausgaben sind in jedem Fall sowohl die Vorsorgeaufwendungen, als auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen relevant. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören gesetzliche und private Rentenversicherungen, sofern die private Rentenversicherung dem Aufbau einer Riesterrente, einer Rüruprente oder einer Eichelrente dient.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen diverse Versicherungen, wie zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung über den Basistarif hinaus, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Haftpflichtversicherung inklusive der Kfz Haftpflicht, der Risikoversicherung, die beim Tode des Versicherten Leistungen vorsieht und der Lebensversicherung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ende der Frist von zwölf Jahren genutzt werden darf, sie vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde oder es sich generell um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht mit laufender Beitragsleistung handelt.

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