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Einkommensteuer: Kosten für Kinder und Ausbildung absetzen

Bei der Steuererklärung können auch Kosten und Aufwendungen für die Erziehung von Kindern und deren Ausbildung geltend gemacht werden. Je nach Lage der Eltern und welche Bildungseinrichtung die Kinder besuchen kann man unterschiedliche Kosten für Kinder und ihre Ausbildung absetzen.

Falls die Kinder eine Privatschule oder eine berufsbildende Schule besuchen können von der Steuer 30 % der hierfür anfallenden Kosten oder Kosten bis zu einer Grenze von 5.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Das ist nicht nur auf Deutschland beschränkt, sondern gilt auch, falls die Kinder eine Privatschule oder berufsbildende Schule im Ausland besuchen sollten.

Förderung von Eltern und Kindern

Der Staat fördert Eltern seit neuestem auch stärker was die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages anbelangt – so wurde der Kinderfreibetrag auf 6.024 angehoben, den Eltern steuerlich geltend machen können, um die eigene Steuerlast zu senken. Falls die Kinder volljährig sind, dürfen diese ebenfalls pro Jahr bis zu 7.680 Euro verdienen, ohne dass die Eltern den Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld verlieren. Erst ab dieser Grenze entfällt der Anspruch.

Für Kinder, die neben der Schule oder neben dem Studium also nicht mehr als 640 Euro verdienen, zahlt der Staat auch weiterhin die Unterstützung in Form des Kindergeldes. Bei einem Minijob oder 400 Euro Job, der üblicherweise in dieser Altersgruppe als Möglichkeit zum Hinzuverdienst genutzt wird, oder auch bei Ferienjobs mit einer höheren Vergütung, bleibt der Anspruch problemlos erhalten.

Auch Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, sollten in der Regel ein Einkommen unter diesem Betrag beziehen, so dass auch hier der Kindergeldanspruch erhalten bleibt.

Betreuungskosten und berufliche Tätigkeit

Wer minderjährige Kinder hat, für die Betreuungskosten anfallen, während die Eltern einem Beruf nachgehen, kann hier Kosten bis zu 4.000 Euro zu 2/3 pro Kind von der Steuer als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen.

Ob diese Grenze zulässig ist, wird derzeit noch vom Bundesfinanzhof geprüft. Das heißt, das auch Kosten für die Kinderbetreuung, die die Grenze von 4.000 Euro übersteigen, bei der Steuererklärung mit eingereicht und geltend gemacht werden sollten. Entscheidet der Bundesfinanzhof hier zugunsten der Kläger können hier Steuernachzahlungen winken, auf die man verzichten würde, wenn man nur den Höchstbetrag geltend machen würde.

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