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Werbungskosten absetzen – Tipps für die Steuererklärung

Die Werbungskosten machen meistens den Löwenanteil an den Kosten, die steuermindernd in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden können, aus. Wer keine Belege sammeln möchte, kann darauf verzichten, muss sich dann aber mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag zufrieden geben, der automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und pro Steuerjahr und Person 920 Euro beträgt.

In den meisten Fällen lohnt es sich allerdings, die Werbungskosten genauer auszurechnen und entsprechend die notwendigen Belege für das Finanzamt zu sammeln, da viele Steuerpflichtigen über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen. Natürlich sind die Werbungskosten auch immer stark abhängig davon, welcher Beschäftigung der Steuerpflichtige nachgeht und in welchen Lebensumständen er sich befindet. Bei einigen Punkten bestehen derzeit Übergangsregelungen und Unstimmigkeiten zwischen Finanzämtern und Steuerbürgern, so dass es von Fall zu Fall Sinn macht, den Steuerbescheid offen zu lassen bzw. Einspruch einzulegen.

Die Liste der Werbungskosten ist lang, geltend gemacht werden können sie bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Einkünften aus Kapitalvermögen bis zum Jahre 2008, bei Einkünften aus Verpachtungen oder Vermietungen und bei sonstigen Einkünften. Nachdem die Werbungskosten festgestellt wurden, werden sie von den Einkünften, die zu versteuern sind, abgezogen, wobei es entscheidend ist, dass Werbungskosten und Tätigkeit objektiv zusammenhängen, und nicht einfach nur eine subjektive Notwendigkeit vorliegt.

Vorsicht bei Werbungskosten, bei denen die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Relevanz nicht klar ersichtlich ist, das Finanzamt setzt hier gerne und auch zu Recht den Rotstift an. Das bedeutet für Steuerzahler, dass die berufliche Nutzung einwandfrei nachgewiesen werden muss, beispielsweise bei der privaten Anschaffung eines Computers, der auch beruflich genutzt wird. Ursprünglich schauten Steuerzahler in die Röhre, wenn sie den PC zu mehr als 10 Prozent privat nutzten, mittlerweile akzeptiert das Finanzamt auch die anteiligen Kosten bei einer privaten Nutzung, die über diese 10% hinaus geht, sofern die berufliche Nutzung glaubhaft dargelegt werden kann. Bei Arbeitskleidung hingegen kennt das Finanzamt keine Ausnahme: Berufskleidung kann man nur absetzen, wenn sie eindeutig für den Beruf verwendet wird, es sich also nicht um Alltagskleidung handelt.

Unter die Werbungskosten fallen, jeweils unter gewissen Voraussetzungen, die im einzelnen nachzulesen sind, Bewerbungskosten, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Kosten für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Werkzeug oder Computer, liegen die Anschaffungskosten über 410 Euro netto, so werden sie über die Dauer der üblichen Nutzung hinweg abgeschrieben, also bei einem Schreibtisch zum Beispiel über zehn Jahre, bei einem Computer über drei Jahre. Außerdem zählen zu den Werbungskosten unter anderen Fortbildungskosten, Kosten für die Kontoführung, Kosten für den Internetanschluss, für Vermieter die Grundsteuer, Gebäudeversicherung und die Zinsen bzw. Kreditnebenkosten des Kredites für das vermietete Objekt, sowie die berufliche Haftpflichtversicherung.

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