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Werbungskosten: Abzugsbeschränkungen und Arbeitszimmer

Obwohl bei einer Steuererklärung diverse Kosten absetzbar sind, gibt es auch Kosten, die Abzugsbeschränkungen unterliegen. Das können Kosten sein, die vom Gesetzgeber zwar bisher anerkannt wurden und nach einer Gesetzesnovelle nicht mehr oder aber momentan strittig sind.

Das Arbeitszimmer ist einer dieser offenen Streitpunkte – zwar ist es seit 2010 wieder begrenzt absetzbar, es unterliegt aber diversen Einschränkungen. So können für das häusliche Arbeitszimmer maximal 1.250 Euro abgesetzt werden und auch nur dann, wenn seitens des Arbeitgebers für die berufliche Ausübung kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung gestellt werden kann.

Wichtig ist, dass diese Neuregelung auch rückwirkend zum 01.01.2007 gilt, solange man auch in der Vergangenheit trotz der Ablehnung durch das Finanzamt das Arbeitszimmer stets steuerlich geltend gemacht hat.

Bisher galt: Sollte das Arbeitszimmer nicht vollständig für die Ausübung des Berufs genutzt werden, sondern nur zu mehr als 50 % genutzt werden, kann man die Kosten hierfür nicht geltend machen.

An einem vereinfachten Beispiel: Wer zuhause in einem Home Office arbeitet und von dort alle beruflichen Tätigkeiten verrichtet, darf das Arbeitszimmer und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Strom, Heizung, Versicherung) von der Steuer absetzen, solange er keinen Arbeitsplatz im Betrieb nutzen kann.

Wer jedoch mehr als 50 % seiner beruflich bedingten Arbeiten im eigenen Arbeitszimmer erledigt, aber die restliche Zeit z. B. an einem Arbeitsplatz an der eigentlichen Betriebsstätte verbringt, kann das Arbeitszimmer nicht absetzen. Er kann jedoch trotzdem die Kosten für beruflich bedingte Arbeitsmittel absetzen, die er in seinem nicht von der Steuer absetzbaren Arbeitszimmer benötigt – z. B. für einen PC.

Diese bisherige Regelung wurde nun gekippt, so dass es unerheblich ist, wie viel Zeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer verbracht wird oder ob der Mittelpunkt (mehr als 50 %) der Arbeit wirklich das Arbeitszimmer darstellt. Es ist für die steuerliche Anerkennung ausreichend, wenn kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

Wer ein Arbeitszimmer übrigens außerhalb der eigenen Wohnung nutzt, der kann die Kosten hierfür ohne Begrenzung absetzen. Wichtig ist hierbei, dass das Arbeitszimmer nicht in die „Wohnsphäre“ eingebunden ist.

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