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Steuervereinfachung – Vermietung an Angehörige

Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes kommt es zu einigen Änderungen für die Steuerzahler – es handelt sich um Neuregelungen bestehender Gesetze zwecks Vereinfachung und Entbürokratisierung gewisser Prozesse. Dinge, die das Steuervereinfachungsgesetz vorsieht, betreffen zum Beispiel die Pendlerpauschale, die Kapitaleinkünfte, die Aufgabe eines Betriebes oder auch die steuerliche Veranlagung von Ehegatten. Auch um die steuerlichen Aspekte bei Vermietung an Angehörige kümmert sich das Steuervereinfachungsgesetz 2011.

Ein Inkrafttreten der Neuerungen geschieht am 1.1.2012. Vorgesehen ist, dass eine Wohnung, die verbilligt an Angehörige vermietet wird, im Sinne eines abgeänderten § 21 Abs. 2 EStG dann als vollentgeltliche Vermietung gewertet wird, wenn der verlangte Mietzins wenigstens bei 66% bzw. bei zwei Drittel der Miete, die ansonsten ortsüblich ist, beträgt.

Liegt der Mietzins über diesem Wert, so wird er als vollentgeltlich anerkannt und berechtigt den Steuerpflichtigen entsprechend zu einem Werbungskostenabzug. In der Praxis bedeutet das nun, dass sich zwei mögliche Konsequenzen ergeben:

– die Vollentgeltlichkeit bei verbilligter Vermietung einer Wohnung, die mindestens bei 66% der ansonsten ortsüblichen Miete liegt, wird angenommen, es ergibt sich eine Berechtigung zum ungekürzten Werbungskostenabzug.

– Liegt die verbilligte Vermietung der Wohnung unter 66% der ansonsten ortsüblichen Miete, findet eine Aufteilung in einen unentgeltlichen Anteil und einen entgeltlichen Anteil statt. Die Totalüberschussprognose wird nicht überprüft.

Das bedeutet einen Wegfall der bis Dato auf jeden Fall vorzunehmenden Überschussprognoserechnung. Es war bislang nur Pflicht, die Nutzungsüberlassung dann aufzuteilen, wenn die Miete unter 56% der ansonsten ortsüblichen Miete lag, eine Überschussprognose findet bei 75% statt.

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