Kategorien:

Steuerformular Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Vor der Einführung der Abgeltungsteuer musste die Anlage KAP noch recht häufig genutzt werden, um die besteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalerträge zu erfassen und dem Finanzamt mitzuteilen. Mit der Abgeltungsteuer, die anstatt der verschiedenen Steuern auf Kapitalerträge, eingeführt wurde, entfällt diese Pflicht – nicht jedoch der Sinn der Anlage KAP.

Die Abgeltungsteuer wird nun nicht am Ende eines Jahres vom Steuerzahler an die Bank abgeführt, sondern es handelt sich hierbei um eine indirekte Steuer, die die Bank nach überschreiten des Sparerfreibetrags einzieht und an das Finanzamt automatisch abführt. Dadurch müssen Einkommen aus Kapitalvermögen nicht mehr in der Einkommensteuer aufgeführt werden, da die Steuer hierfür in Form der Abgeltungsteuer bereits abgeführt wurde.

Jedoch gelten hierfür auch Ausnahmen, z. B. falls man Kapitalerträge aus dem Ausland oder privaten Darlehen hatte – beide unterliegen nicht der Abgeltungsteuer und müssen auf dem Steuerformular Anlage KAP angegeben werden, um darauf die Abgeltungsteuer zu erheben.

Wer Kirchensteuer zahlen muss, und diese nicht von der Kapitalertragsteuer bereits abgeführt hat, muss ebenfalls aufgrund der Kirchensteuerpflicht die Anlage KAP ausfüllen, damit diese abgeführt werden kann. Auch Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit einem Darlehen für Vermietung in Zusammenhang stehen, unterliegen ebenfalls der Besteuerung und müssen in der Anlage KAP angegeben werden.

Darüber hinaus ist das Ausfüllen der Anlage KAP stets dann für den Steuerzahler sinnvoll, wenn dieser zuviel Abgeltungsteuer abgeführt hat – z. B. dann, wenn der Sparerpauschbetrag bei einer Bank nicht vollständig ausgereizt wurde und somit Abgeltungsteuer für Kapitalerträge von der Bank abgeführt wurde.

Sollten beispielsweise Singles weniger als 801 Euro und Verheiratete weniger 1.602 Euro Kapitalerträge erzielt haben, aber trotzdem dafür die Abgeltungsteuer abgeführt worden sein, so können sie sich die zuviel bezahlte Abgeltungsteuer mit der Anlage KAP zurückerstatten lassen.

Beispiel: Hans hatte bei 2 Banken Kapitalerträge von 750 Euro – jeweils 375 Euro. Er hat nur bei einer Bank einen Freistellungsauftrag eingereicht, und eine Bank führte somit 93,75 Euro Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. Diese 93,75 Euro kann er sich mit der Anlage KAP zurückerstatten lassen, da er unter dem Sparerfreibetrag von 801 Euro lag.

Das gilt ebenfalls im Fall eines zuviel einbehaltenen Solidaritätszuschlags / Solis oder Kirchensteuer. Auch im Falle einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt lohnt sich das Ausfüllen der Anlage KAP, um so ggfs. eine niedrigere Besteuerung der Kapitalerträge zu erreichen und Steuern zu sparen.

Um steuerliche Vergünstigungen in Form von außergewöhnlichen Belastungen, wie etwa Unterhaltszahlungen, oder des Altersentlastungsbetrages nutzen zu können, sollte ebenfalls die Anlage KAP ausgefüllt und mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Hinterlassen Sie einen Kommentar