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Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft: Steuerformular Anlage L

 

 
Landwirte und Forstwirte sind auch wie andere Personen mit einem Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewinneinkünften zur Ausweisung ihrer Gewinne und Verluste verpflichtet – dazu muss die bei der Abgabe der Steuererklärung die Anlage L genutzt werden.

Unter die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft fallen auch Einkünfte aus:
– der Jagd,
– Tierzucht und Tierhaltung,
– Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,
– Imkerei und Wänderschäferei,
– Weinbau und Gartenbau und
– Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.

Die Ermittlung des Gewinns bei den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft wird auf 4 Arten vollzogen, wovon die Dritte nur in besonderen Fällen angewandt wird und die Vierte allgemein bei Gewerbebetrieben.

 
Entweder findet der Betriebsvermögensvergleich Anwendung oder aber eine einfache Einnahmen-Überschuss -Rechnung (EÜR), bei der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Die Dritte Art der Gewinnermittlung erfolgt nur im Fall von sehr kleinen Betrieben nach § 13 EStG nach einem vergleichenden Durchschnittssatz.

 
Größere Betriebe, mit denen Einkünfte aus Landwirtschaft und/oder Forstwirtschaft erwirtschaftet werden können indes wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden. In diesem Fall entfällt auch die Abgabe des gesonderten Steuerformulars L.

 
Das Steuerformular L birgt jedoch einige Tücken, auch wenn die Mehrheit aller Personen mit Einkünften aus  Landwirtschaft und Forstwirtschaft nur eine einfache Einnahmen-Überschuss -Rechnung / EÜR aufstellen müssen: Denn im Steuerformular Anlage L müssen genaue und ausführliche Angaben betreffend Tierhaltung und Flächennutzung gemacht werden.

Ausführlich heißt, dass eine reine Aufstellung des Tierbestands oder der Nutzfläche in Zahlen nicht ausreichend ist, sondern dass im Steuerformular Anlage L genau benannt werden muss:
– welche Flächen welcher Nutzungsart unterliegen und welchen Nutzungsrechten oder
– welche Tiere in welcher Menge wie gehalten werden.

Für die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gilt, dass pro Person ein Freibetrag von 670 Euro zur Verfügung steht, der steuerfrei ist, sofern keine Einkünfte (ohne die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft) über 30.700 Euro vorhanden sind (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten).

 
Betragen die sonstigen Einkünfte beispielsweise 28.000 Euro und die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft 600 Euro, so muss nichts zusätzlich versteuert werden. Bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft von 1.000 Euro müssten 330 Euro, da 1.000 Euro abzüglich des Freibetrages von 670 Euro = 330 Euro, zusätzlich zu den sonstigen Einkünften versteuert werden.

Würde eine Einzelperson jedoch 28.000 Euro an sonstigen Einkünften beziehen und 3.000 Euro aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, so fällt der Freibetrag von 670 Euro komplett weg, da die Einkommensgrenze von 30.700 Euro überschritten wurde – lediglich für Ehepaare gelten die doppelten Werte. In diesem Fall kann der Ehepartner den Freibetrag des Partners in Anspruch nehmen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Andrea Hoffmann schrieb am 9. Oktober 2018:

    Ich bin Rentner schon seit vielen Jahren, muss jetzt wieder Einkommensteuererklärung machen. Wo und in welchem Formular trage ich die Pachtzahlungen aus Landwirtschaft ein?