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ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Der Name „ELStAM“ steht für „ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale“. Diese Daten wurden im Verlauf des Jahres 2011 nun endgültig in einer Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern gesammelt. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie nicht mehr wie bislang dazu verpflichtet sind, beim Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abzugeben.

Die Abgabe der Lohnsteuerkarte ist deswegen nicht mehr notwendig, weil der Arbeitgeber alle für die Ermittlung der Lohnsteuer relevanten Daten elektronisch beim Finanzamt abfragen kann. Das erspart eine Menge Papierkram und unnötige Wege, die Kommunikation zwischen Behörden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern wird vereinfacht.

Entsprechend wurden bereits für das Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr von den Gemeinden verschickt, die letzten Lohnsteuerkarten wurden regulär im Jahr 2009 ausgegeben. Diese letzte Lohnsteuerkarte ist nicht nur für 2010, sondern auch für das Jahr 2011 gültig. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 also am Ende des Jahres nicht vernichten, sondern muss sie bis zur endgültigen Einführung von ELStAM zu Beginn des Jahres 2012 aufbewahren.

Für Arbeitnehmer, die im Verlauf des Jahres 2011 den Arbeitsplatz wechseln, besteht wie bislang auch die Pflicht, die Lohnsteuerkarte beim alten Arbeitgeber abzuholen und sie dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Berufseinsteiger, die zum Jahr 2011 eine Berufsausbildung beginnen werden nach Steuerklasse 1 ohne Ersatzbescheinigung besteuert.

Bislang war es gang und gäbe, dass das jeweilige Einwohnermeldeamt für Änderungen der Lohnsteuermerkmale, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, zuständig ist, und in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts nur einige wenige Dinge fielen. Im Zuge der elektronischen Lohnsteuerkarte jedoch verschiebt sich diese Zuständigkeit in Richtung Finanzamt, die Meldeämter der Gemeinden sind nicht mehr verantwortlich.

Die Speicherung der Daten selbst erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt. Beim Bundeszentralamt für Steuern fragt der Arbeitgeber die Daten auch ab, wenn jemand eine lohnsteuerpflichtige Arbeitsstelle antritt, und übernimmt die Lohnsteuerabzugsmerkmale in das jeweilige Lohnkonto des Arbeitnehmers.

Keinerlei Auswirkungen hat die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte übrigens auf die Einkommensteuererklärung – diese muss nach wie vor vom Steuerpflichtigen erstellt und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden. Doch auch hier kann eine elektronische Datenübermittlung genutzt werden, und zwar in Form von Elster Formular, das kostenlos online zur Verfügung steht und den Vorteil hat, dass derartig eingereichte Steuerunterlagen in aller Regel schneller bearbeitet werden.

Es muss ein ELStAM Antrag gestellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Der Antrag für ELStAM ist bundesweit einheitlich und steht online zum Download bereit: ELStAM Antrag runterladen .

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