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Steuerspartipps für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben ebenso wie Unternehmer zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen, so dass am Ende des Monats bzw. Jahres mehr Netto vom Brutto haben, wie es uns die Politiker eigentlich schon die ganze Zeit versprechen. Für Arbeitnehmer ist das deswegen bereits im Laufe des Steuerjahres und nicht erst zum Ende des Steuerjahres und dem Abrechnen mit dem Finanzamt mittels Einkommensteuererklärung möglich, weil sie Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen können.

Automatisch abgezogen wird zunächst einmal die Werbungskostenpauschale, auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. Sie beträgt 920 Euro und muss nicht durch diverse Belege nachgewiesen werden, das heißt, es profitieren theoretisch auch Arbeitnehmer von dieser Regelung, die weniger tatsächliche Werbungskosten als 920 Euro pro Jahr haben.

Doch die meisten Arbeitnehmer übertreffen diese Pauschale, allein schon, wenn der tägliche Weg zur Arbeit, der mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird, 14 km lang ist. Lagen beispielsweise die Fahrtkosten im Vorjahr deutlich über der Werbungskostenpauschale und hat sich an der Lebenssituation des Steuerpflichtigen auch im laufenden Steuerjahr nichts verändert, so kann man diese Kosten als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dies gilt auch für sonstige Werbungskosten, die eine gewisse Grenze überschreiten, also signifikant über dem Pauschbetrag liegen.

Ab 2012 gibt es die Lohnsteuerkarte in Papierformat nicht, doch das bedeutet nicht, dass die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte nicht mehr eingetragen werden können. Diese wie auch Kinderfreibeträge oder Lohnsteuermerkmale werden durch die Finanzämter, die jeweils vor Ort zuständig sind, eingetragen.

Grundsätzlich macht es für die meisten Arbeitnehmer keinen Sinn, sich auf den gestellten Pauschalen auszuruhen – Ausnahmen bestätigen die Regel.

Natürlich bedeutet der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen auch immer, dass mehr Papierarbeit zu erledigen ist und man durchaus eine gewisse Zeit für die Einkommensteuererklärung nehmen muss, aber am Ende sollte dafür eine gesunkene Steuerlast bzw. ein steuerlich gemindertes Einkommen stehen.

Auch die Sonderausgaben machen je nach Steuerzahler einen nicht unerheblichen Teil der steuermindernden Kosten aus: so können zum Beispiel in Familien, in denen beide Eltern berufstätig sind, die Aufwendungen für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln abgesetzt werden, höchstens jedoch 6.000 Euro pro Jahr, wenn die Kinder nicht älter als 14 Jahre sind.

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