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Steuer auf Arbeitslosengeld

Wer Recht auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz 4) oder Teilarbeitslosengeld hat und dieses erhält, der muss dieses nicht versteuern. Denn eine Steuer auf Arbeitslosengeld gibt es nicht, da diese Einnahmen grundsätzlich steuerfrei sind. Man unterliegt somit weder der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer mit dem Arbeitslosengeld.

Aber: Das Arbeitslosengeld I und das Teilarbeitslosengeld unterliegen dem so genannten Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Einkünfte zwar steuerfrei sind, andere Einkünfte neben diesen jedoch einer höheren Einkommensteuer unterliegen.

Wer keine weiteren Einkünfte, z. B. aus Vermietung oder Verpachtung, erzielt, dem kann der Progressionsvorbehalt egal sein. Wer jedoch weitere Einnahmen erzielt, der muss diese höher versteuern.

Konkret bedeutet das für einen Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Teilarbeitslosengeld, dass das eigentlich steuerfreie Arbeitslosengeld I oder Teilarbeitslosengeld als Einkünfte zu den anderen Einkünften hinzuaddiert wird und dadurch die Progressionsstufe und der Steuersatz auf dieses Einkommen angehoben wird.

Hierzu ein Beispiel: Man erhält 7.000 Euro Arbeitslosengeld I, die Steuer auf das Arbeitslosengeld entfällt, da steuerfrei. Man hat jedoch zusätzliche Einkünfte (Vermietung, Kapitaleinkünfte, usw.), die sich auf 10.000 Euro belaufen.

Diese 10.000 Euro müssten normalerweise mit 3,15 % versteuert werden und es würde eine Einkommensteuer von 315,00 Euro anfallen. Zu diesen Einkünften werden jetzt die Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld I hinzugerechnet – in diesem Fall: 7.000 Euro Arbeitslosengeld I + 10.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Auf diese Summe von 17.000 Euro wird nun durch die Erhöhung der Progressionsstufe eine Einkommensteuer von 1.912,00 Euro und somit ein Steuersatz von 11,25 % fällig.

Auf das Arbeitslosengeld 2 / Hartz 4 wird jedoch keine Steuer auf Arbeitslosengeld fällig, dieses Einkommen ist ebenfalls steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Einkünfte aus Arbeitslosengeld II müssen übrigens auch nicht in der Steuererklärung, im Gegensatz zu Einkünften aus Arbeitslosengeld I und Teilarbeitslosengeld, angegeben werden,

Wichtig: Deutet sich die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes eines Ehepartners an und werden zusätzliche Einkünfte erzielt, so sollte dieser in die Steuerklasse 3 wechseln, während der weiterbeschäftigte Ehepartner die Steuerklasse 5 erhält – somit muss der arbeitslose Ehepartner vorläufig u. U. keine Steuern oder sehr wenig Steuern zahlen.

Aber: Man sollte es sich vorher durchrechnen, ob sich das (durch die Umverteilung der Freibeträge) finanziell wirklich lohnt und man finanziell danach nicht schlechter dasteht. Zudem wird der Wechsel der Steuerklasse vor der Arbeitslosigkeit nur seitens des Amtes anerkannt, wenn dieser vor dem 1. Januar eines Jahres erfolgte.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Kerstin Domke schrieb am 12. Juli 2014:

    Bitte um Hilfe !!!
    Werde beschissen! Alg.Unterschlagung von Jugendamt/110 alg .Steuhinterziehung !
    Wegen Familienrecht : Kind’ssache
    Alg.Straftaten u.u.u
    Alg. Wegen Gelder grund :Identität

    Bitte um dringliche Hilfe wegen Gefahrenvollzug!!!

    Gruß von Kerstin Domke /Maria,Major Jesu hier!!!