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Arbeitszimmer absetzen: Ausgeübte Tätigkeit ist entscheidend

Groß war die Freude als das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers außer Kraft setzte und der Gesetzgeber somit im Jahr 2010 zu einer Neufassung des Gesetzes gezwungen war, welches im Grunde nur den Zustand vor dem Jahr 2007 wiederherstellte.

Im Grunde, denn ein bis dato geltender Grundsatz war in der Neufassung nicht mehr zu finden, welcher den Betriebsausgabenabzug (für Selbständige und Freiberufler) bzw. Werbungskostenabzug (für Arbeitnehmer) regelte und den qualitativen Schwerpunkt der Arbeit betraf. Denn es galt, dass nicht entscheidend war, wie viel Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht wird, sondern ob in diesem tatsächlich der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. In der Neufassung von 2010 wurde jener nur als „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ weder quantitativ noch qualitativ genau eingegrenzt.

Generell geltende Regelungen zur Absetzbarkeit

Um Klarheit zu schaffen: Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitszimmer

1. nicht von der Steuer abgesetzt

werden kann, wenn ein Arbeitsplatz auf der Arbeitsstelle oder durch den Arbeitgeber mit einer möglichen Nutzung von mehr als 50 % der Arbeitszeit zur Verfügung gestellt wird.

2. eingeschränkt von der Steuer abgesetzt

bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro werden kann, wenn durch den Arbeitgeber kein entsprechender Arbeitsplatz zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird, jedoch der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in diesem liegt.

3. uneingeschränkt von der Steuer abgesetzt

werden kann, wenn kein Arbeitsplatz oder Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird und in diesem der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt.

Nur: Was genau ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit? Wenn man mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in diesem verbringt (quantitativer Mittelpunkt) oder nur dann, wenn dort auch für den Beruf prägende Tätigkeiten erbracht wurden (qualitativer Mittelpunkt)?

Hier mag zwar auf den ersten Blick kein Unterschied bestehen, da man doch dort, wo man am meisten Zeit verbringt auch am ehesten seinen beruflichen Schwerpunkt hat, jedoch ist dies bei vielen Berufsgruppen auf den zweiten Blick nicht der Fall. So können beispielsweise Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter oder auch Lehrer und Richter durchaus mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit im Büro verbringen – aber ihre eigentliche berufliche Tätigkeit üben sie dort nicht aus.

Warum ist dies so wichtig? Denn absetzen kann man das Arbeitszimmer ja in beiden Fällen. Prinzipiell ja, jedoch gilt im eingeschränkt absetzbaren Fall nur ein objektbezogener Jahreshöchstbetrag von maximal 1.250 Euro, welcher in der Regel bei der Einbeziehung aller absetzbaren Kosten schnell erreicht ist, während der uneingeschränkte Abzug dem Steuerzahler keine Höchstgrenze auferlegt und somit steuerlich wesentlich günstiger ist.

Der „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“

Für Kenner des Bundesfinanzhofes wenig überraschend fiel die Entscheidung überraschend deutlich gegen den quantitativen Schwerpunkt aus und der Bundesfinanzhof folgte seiner alten Rechtsprechung und der Rechtslage vor 2007 und legte erneut den qualitativen Schwerpunkt in seinen Urteilen Az. VI R 13/11 und Az. VI R 71/10 als entscheidend für den uneingeschränkten Abzug fest.

Wichtig: Auch wenn somit der uneingeschränkte Abzug vielen erneut versagt bleibt, da sie die qualitative Hürde nicht überspringen können, so gilt nach wie vor, dass unter die anrechenbaren Kosten des Arbeitszimmers (der Raum an sich) nicht die Kosten für die Arbeitsmittel (z. B. Computer, Schreibtische, Verbrauchsmaterial, usw.) in diesem fallen, sondern diese weiterhin uneingeschränkt von der Steuer absetzbar sind.

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