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Arbeitszimmer: Putzmittelpauschale

Für das häusliche Arbeitszimmer lassen sich eine Reihe von Kosten geltend machen, sofern diese im direkten oder indirekten Zusammenhang mit diesem stehen. Ein weiteres Kriterium: Die Kosten müssen anteilig und angemessen sein, das heißt, das Finanzamt muss die Nachvollziehbarkeit und Verhältnismäßigkeit anerkennen.

Absetzbarkeit – und ihre Grenzen

Sollte die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers erst einmal anerkannt worden sein, sehen viele Selbständige und Arbeitnehmer in dem sich dann bietenden Werbungskostenabzug einen echten Freibrief um alle möglichen und unmöglichen Kosten geltend zu machen. An Fällen sind uns und dem Finanzamt dabei in all den Jahren schon so einige untergekommen, z. B. die Deklarierung der halben Wohnung als Arbeitszimmer (was nicht möglich ist, maximal 1/3), oder eine teure und aufwendige Büroausstattung, wenn nur eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einmal pro Jahr angefertigt wurde.

Generell kritisch sieht das Finanzamt immer jegliche Form von Pauschalen, die man ihm in der Steuererklärung anbieten möchte – hier gilt: Sollten diese gewährt werden, betragen sie fast immer weniger als eine kostengenaue Aufstellung.

Reinigungskosten ja – Putzmittelpauschale nein

Aus diesen beiden Gründen, die fehlende Nachvollziehbarkeit und die schwierige bis unmögliche Art  der Berechnung, widerspricht das Finanzamt auch regelmäßig Steuerzahlern, welche Kosten für Putzmittel und Putzmittelpauschalen geltend machen möchten.

Arbeitszimmer PutzmittelIn einem Fall (Az. 4 K 1270/09), der vor kurzem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, wurde beispielsweise entschieden, dass eine jährliche Putzmittelpauschale von 60 € für ein häusliches Arbeitszimmer von ca. 10,5 qm in der Höhe der Ausgaben und auch hinsichtlich des Verbrauchs weder nachvollziehbar noch angemessen sind. Richtiger ist laut Finanzgericht wohl die Annahme, dass die Putzmittel ohnehin aus dem gemeinsamen Haushalt stammen und die anteiligen, tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer in der Praxis im kaum messbaren oder feststellbarem Rahmen sind – und damit auch eine Putzmittelpauschale vollkommen abwegig ist.

Das heißt jedoch nicht, dass Reinigungskosten generell nicht absetzbar sind – sollte z. B. eine Putzkraft das Haus oder die Wohnung reinigen, kann die Zeit, welche sie für das Reinigen des Arbeitszimmers benötigt, trotzdem im Zuge der Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

 

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