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Werbungskosten: Übungsraum = Arbeitszimmer?

Als Selbständiger ist man im Gegensatz zu Arbeitnehmern bei der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers stark eingeschränkt, wenn die Betriebsstätte außerhalb der eigenen Wohnung liegen sollte. In diesem Fall unterliegt das Arbeitszimmer den gleichen Einschränkungen wie das häusliche Arbeitszimmer von Arbeitnehmern.

Das heißt, dass man nur maximal 1.250 Euro für das häusliche Arbeitszimmer absetzen kann statt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer uneingeschränkt als Betriebsausgaben ansetzen zu können. Und: Auch für Selbständige gelten die gleichen Regelungen für Arbeitnehmer insofern, dass man auch nur dann 1.250 Euro von der Steuer absetzen kann, wenn kein anderer Arbeitsplatz, z. B. außerhalb in einer Betriebsstätte existiert.

Das häusliche Arbeitszimmer kann aber dann voll den Betriebskosten zugerechnet werden, wenn es sich um eine Betriebsstätte handeln sollte, beispielsweise wenn das Arbeitszimmer ein Übungsraum sein sollte. Damit ein Übungsraum aber als solcher anerkannt wird, darf es sich hierbei jedoch nicht um ein Arbeitszimmer handeln.

Wie kann man das erreichen? Ein Arbeitszimmer ist dadurch gekennzeichnet, dass in diesem vor allem organisatorische Tätigkeiten oder verwaltungstechnische Arbeiten ausgeführt werden können und / oder auch der Schriftverkehr und die Planung für den Beruf / die Firma von diesem aus erfolgen – sprich: typische Büroarbeiten und Arbeiten, die man auch in einem Büro erledigen würde.

Ist dies nicht möglich, so kann ein Arbeitszimmer auch nicht als solches angesehen werden – fehlt beispielsweise die notwendige Einrichtung in Form von Büromöbeln oder typischen Arbeitsmitteln (PC, Telefon), so kann man auch keine Büroarbeiten in diesem erbringen und es handelt sich nicht um ein Arbeitszimmer. Jedoch muss natürlich trotzdem ein Bedarf nachgewiesen werden, warum man ausgerechnet einen Übungsraum in den eigenen 4 Wänden braucht.

Für die meisten Selbständigen dürfte das schwerfallen, beispielsweise wenn man vor allem im Dienstleistungsbereich tätig ist. Künstlerische Berufe und Freiberufler können jedoch durchaus je nach Tätigkeit einen Übungsraum zur Arbeitsvorbereitung benötigen.

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