Kategorien:

Steuer: Muss man Aufmerksamkeiten versteuern?

Wenn die Leistung stimmt, oder zu Geburtstagen und Feiertagen, möchten sich Arbeitgeber auch erkenntlich zeigen, um einerseits die Mitarbeitermotivation zu erhöhen und zu festigen und auch um sich einen sozialeren Anstrich zu geben, dass man auch um das Wohl der Mitarbeiter besorgt ist.

Häufig greift man hier zu besonderen Zuwendungen in Form von Geldprämien oder Sachbezügen. Geldprämien sind all jene, welche bar ausbezahlt oder überwiesen werden, z. B. Sonderzulagen für das Erreichen eines Ziels oder das Erfüllen einer Norm oder für Mitarbeiter zu besonderen Anlässen. Das kann z. B. die Geburt eines Kindes, eine Hochzeit oder der Geburtstag eines Mitarbeiters sein.

Geldprämien unterliegen der Steuer als Aufmerksamkeit, konkret: der Lohnsteuer. Diese müssen in der Steuererklärung mit angegeben und versteuert werden, anders verhält es sich bei Sachbezügen oder Sachzuwendungen.

Aufmerksamkeiten in Form von Sachbezügen oder Sachzuwendungen sind bis zu einer Höchstgrenze von 40 Euro steuerfrei. Sollte dieser Betrag überschritten werden, müssen Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen, die man vom Arbeitgeber erhält, ebenfalls versteuert bzw. bei der Steuererklärung mit angegeben werden, da das Finanzamt diese als geldwerten Vorteil wertet.

Die Liste, was vom Finanzamt alles als Aufmerksamkeit und Sachbezügen gewertet wird, ist beinahe unendlich – alle sind geldwerte Vorteile, die einem Arbeitsentgelt gleichgestellt werden können.

Aufmerksamkeiten, die in der Regel steuerfrei sind, sind die „Kleinigkeiten“, deren Wert meist, auch über das Jahr zusammengerechnet, nicht 40 Euro übersteigt – z. B. Blumen oder Pralinen, Präsentkörbe, kleinere Geschenke usw. Sofern diese nicht regelmäßig (z. B. wöchentlich oder monatlich) erhalten werden, dürfte ein Betrag von 40 Euro selten zu übertreffen sein.

Aber: Es gibt auch Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die schnell einen Betrag von 40 Euro übersteigen können. Das sind z. B. Nahrungsmittel (in Form eines Essens oder Snacks), Getränke, Genussmittel, die einem Arbeitnehmer kostenlos oder nur gegen ein geringes Entgelt überlassen werden.

Auch zinsfreie Kleinkredite, Dienstwagen, oder eine anderweitige, kostenlose Nutzung von Betriebseigentum durch einen Arbeitnehmer (z. B. kostenlose Nutzung eines LKWs bei Mitarbeitern einer Spedition oder von Maschinen bei Bauarbeitern) gelten als geldwerte Vorteile, die bei der Steuererklärung angegeben werden müssen und vom Finanzamt in deren „eigentlichen“ Wert umgerechnet werden.

Diese Aufmerksamkeiten erreichen schnell einen Gegenwert von über 40 Euro, unterliegen somit der Steuer und müssen als Aufmerksamkeiten versteuert werden.

Hinterlassen Sie einen Kommentar