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Steuern sparen mit Ausbildungsfreibetrag

Eltern und Alleinerziehende können bei ihrer Steuererklärung um Steuern zu sparen den Ausbildungsfreibetrag für ihr Kind nutzen, damit das am Ende des Jahres zu versteuernde Einkommen gesenkt werden kann und damit auch die anfallenden Steuern. Hierfür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.

So kann man nur Steuern sparen mit dem Ausbildungsfreibetrag, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, für das die Eltern oder ein Alleinerziehender ein Recht auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Den Ausbildungsfreibetrag gibt es nur dann, wenn das Kind sich nicht im gemeinsamen Haushalt aufhält. Wichtig ist, dass sich das Kind auch tatsächlich in einer beruflichen Ausbildung befinden muss.

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt pro Jahr maximal 924 Euro. Maximal, da er gemindert werden kann, wenn das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge erhält, die als Einkommen anzusehen sind und höher als 1.848 Euro pro Jahr ausfallen. Für den Ausbildungsfreibetrag gilt das gleiche wie für den Alleinerziehendenentlastungsbeitrag: Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so wird der Ausbildungsfreibetrag ebenfalls für jeden vollen Monat um 1/12 gemindert.

Als Einkünfte und Bezüge werden alle Einkünfte und Bezüge angesehen – das heißt, sollte das Kind z. B. ein Ausbildungsgehalt, BAföG, BAB oder andere öffentliche Beihilfen oder Arbeitsentgelte empfangen, mindern diese den Ausbildungsfreibetrag. Dieser kann, praktisch gesehen, nur dann voll in Anspruch genommen werden, wenn die Bezüge und Entgelte unter 154 Euro liegen sollten und die restlichen Kosten von den Eltern getragen werden.

Wichtig: Von den Einkünften und Bezügen des Kinders kann jedoch noch eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden, sowie wesentlich höhere Kosten, wenn diese nachgewiesen werden und in einem direkten Zusammenhang stehen. So kann beispielsweise das Einkommen aus dem Ausbildungsgehalt gemindert werden, wenn hiefür hohe Fahrtkosten anfallen, die über der Kostenpauschale von 180 Euro liegen.

Bei dem Bezug von BAföG wird der Ausbildungsfreibetrag nicht gekürzt, wenn das BAföG in Form eines Darlehens bezogen wird.

Sollten Verheiratete getrennt voneinander die Einkommensteuererklärung abgeben oder in einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft leben, so können beide Elternteile Steuern sparen mit dem Ausbildungsfreibetrag – in diesem Fall kann der Ausbildungsfreibetrag hälftig geteilt werden.

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