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Steuern zahlen als Ausländer

Ausländer, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, gelten als unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt, auch für sie gelten die gleichen Regeln wie für deutsche Steuerzahler. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist entweder an den festen Wohnsitz oder an den so genannten „gewöhnlichen Aufenhalt“, z. B. in Form eines Zweitwohnsitzes, den man während der Arbeit nutzt, gebunden. Sie gelten für das Finanzamt nicht als Ausländer, sondern als steuerpflichtige Deutsche.

Deutsche sind prinzipiell unbeschränkt steuerpflichtig, ausgenommen, sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, z. B. ebenfalls in Form eines Hauptwohnsitzes oder Zweitwohnsitzes, und gehen dort ihren Tätigkeiten in Form einer Selbständigkeit oder Arbeit nach – oder verbringen den Großteil des Jahres (mehr als 183 Tage) dort. In diesem Fall sind sie Ausländer, da sie sich nicht im Inland aufhalten. Für sie gilt die beschränkte Steuerpflicht.

Deutsche im Ausland müssen dann nur jene Leistungen versteuern, die in Deutschland erbracht wurden. Als Beispiel: Wer im Ausland wohnt und von dort eine Firma führt, die aber Einnahmen in Deutschland generiert, muss diese auch in Deutschland versteuern. Gewinne die er jedoch im Ausland erzielen sollte (z. B. in Form von Kapitalerträgen), müssen nach dem dort geltenden Steuerrecht versteuert werden, wenn er seinen Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben sollte.

Davon sind keine Leistungen und Dienstleistungen betroffen, die vom Ausland nach Deutschland verkauft werden – diese betreffen zwar das Inland, aber die Einnahmen fließen nicht dem Betrieb im Inland, sondern dem im Ausland zu, der diese Leistungen anbietet.

Die beschränkte Steuerpflicht besagt, unabhängig davon, ob man als eigentlicher Ausländer oder Deutscher vom Ausland aus in Deutschland tätig wird, dass die Steuer nur vermindert erhoben wird, z. B. in Form der Quellensteuer. Hier wird die in Deutschland fällige Steuer nicht von einem ausländischen Unternehmen entrichtet, sondern muss direkt von einem deutschen Unternehmen im Inland einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Diese Steuer kann von Ausländern erhoben werden, welche in Deutschland Einnahmen jedweder Art erzielen, z. B. in bei Auftritten als Künstler (Ticketeinnahmen und Verkäufe) oder diese in Deutschland vermarkten und verkaufen (z. B. Verkauf von DVDs, Tonträgern). Aber auch Nutzungsrechte, die man an deutsche Firmen verkauft oder vermietet und mit denen trotz der „Herstellung“ im Ausland in Deutschland Gewinne erzielt werden, unterliegen der deutschen Steuer.

Sollte man als Ausländer Gewinne anderer Art, z. B. aus Kapitalanlagen oder in Form eines Gehalts in Deutschland erzielen, so unterliegen diese Gewinne ebenfalls den deutschen Regelungen. Man muss als Ausländer somit die gleichen Steuern zahlen wie ein Deutscher, auch wenn nur die Gewinnform und nicht der Wohnsitz in Deutschland angesiedelt ist.

Wichtig: Wer in Deutschland diese Gewinne und Leistungen bereits versteuern muss, der ist trotzdem noch in seinem jeweiligen Heimatland steuerpflichtig – allerdings kann bei einem Doppelbesteuerungsabkommen hier eine Steuerermäßigung oder Befreiung vorliegen, da die Steuer, die in Deutschland fällig geworden ist, angerechnet werden kann.

Übrigens: Auch der Erbfall stellt eine in Deutschland zu versteuernde Leistung dar – hierfür reicht es aus, wenn sich das Erbe in Deutschland befindet, z. B. in Form von Immobilien. Aber auch wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer und damit unbeschränkt steuerpflichtig sein sollte, ist das Erbe nach den deutschen Regelungen zu versteuern, siehe ausführlich: Erbschaftsteuer Ausland.

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