Kategorien:

Sprachkurs im Ausland von der Steuer absetzen

Am besten und schnellsten lernt man eine Sprache nicht zuhause im stillen Kämmerlein oder in einem Wochenendkurs, sondern wenn man es sich leisten kann, direkt in ein Land zu reisen, in welchem die zu erlernende Sprache von Muttersprachlern gesprochen wird. Nur: Diese Sprachreisen und Sprachkurse ins Ausland haben alle einen Haken: Sie werden vom Finanzamt nicht anerkannt!

Sprachkurs im Ausland – privat veranlasst!

Die Kosten für einen Sprachkurs, der beruflich notwendig sein sollte, kann man prinzipiell problemlos in Form der Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wichtig ist für das Finanzamt in erster Linie und ausschließlich, ob die berufliche Notwendigkeit durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden kann.

Wenn ein Speditionskaufmann z. B. einen russischen Sprachkurs absolviert, da sich seine ihn beschäftigende Firma sich nach Russland erweitert, so wäre diese Notwendigkeit gegeben, auch wenn es vom Arbeitgeber bescheinigt werden muss – die reine Angabe „Osterweiterung der Firma“ in Form eines Randvermerks gilt hier nicht. Ein Sprachkurs der ohne diese Notwendigkeit, z. B. ohne berufliche Veranlassung absolviert wird, auch wenn er als Weiterqualifizierung eingestuft werden kann, wird übrigens nicht in Form der beruflichen Werbungskosten bei der Steuer anerkannt.

Hierbei handelt es sich jedoch immer um Sprachkurse am Wohnort oder innerhalb Deutschlands, bei welchem die Kriterien und Hürden für die Anerkennung gering sind, denn das Finanzamt nimmt bei einem Sprachkurs oder einer Sprachreise im Ausland häufig eine sehr skeptische Position ein und unterstellt schon fast automatisch, dass diese Kosten nicht als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen sind.

Findet der Sprachkurs im Ausland oder die Sprachreise noch dazu in touristisch wertvollen Gebieten statt, welches sich aufgrund der Kostenkalkulation und Zielfixierung der meisten Reiseanbieter kaum vermeiden lässt, so unterstellt das Finanzamt fast immer, dass die Reise kaum beruflich, sondern vor allem privat veranlasst ist – und privat veranlasste Kosten können prinzipiell nicht von der Steuer abgesetzt werden, vor allem nicht als Werbungskosten.

Sprachreise / Sprachkurs: Auf Aufteilung achten!

Kann man dem Finanzamt, jedoch nachweisen, z. B. in Form von Anwesenheitsnachweisen, dass man einen großen Teil der Anwesenheit in einer bildenden Maßnahme, in der Regel 7 bis 8 (Arbeits-) Stunden verbracht hat, so kann zumindest dieser Zeitraum anteilig oder komplett abgesetzt werden.

Wer beispielsweise für 14 Tage an einem Sprachkurs in den USA teilnimmt, welcher 10 schulische Veranstaltungstage / Kurstage umfasst, könnte 71,4 % (10 / 14 Tage) der Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen – wenn die zeitliche Inanspruchnahme nachgewiesen werden kann. Im Ausland, vor allem im englischsprachigen, sind die strikten, deutschen Anwesenheitsnachweise jedoch kaum bis gar nicht anzutreffen, was das oft das eigentliche Problem bei der Absetzbarkeit darstellt.

Wichtig bei einem Sprachkurs im Ausland / einer Sprachreise ist immer, dass die berufliche Veranlassung zwingend vorhanden sein muss. Während bei einem Sprachkurs in Deutschland oft weniger genau darauf geachtet wird, prüft das Finanzamt aufgrund der hohen Kosten eines Sprachkurses im Ausland hier sehr viel genauer. Reine Gefälligkeitsbescheinigungen von Arbeitgebern können so sehr schnell, sehr teuer werden!

Private Veranlassung unvermeidbar / untrennbar?

Ein weiteres Problem stellt die private Veranlassung dar: So wird das Finanzamt auch vom Bundesfinanzhof in der Auffassung bestätigt, dass bei einem Sprachkurs im Ausland immer eine private Veranlassung besteht, selbst wenn man keine touristisch wertvolle Region besuchen sollte.

Das zwingt den Teilnehmer immer dazu, dass er seinen privaten Anteil strikt herausarbeiten muss – wenn beispielsweise an einem einwöchigem Sprachkurs teilgenommen wird, welcher am Freitag endet, der Rückflug jedoch erst am Sonntag erfolgen sollte, so wird der Samstag und Sonntag in der Regel als privat veranlasst eingestuft, da der Grund für den beruflich notwendigen Aufenthalt bereits am Freitag endete.

Aber: Oft ist noch nicht einmal diese klare Trennung möglich, denn bei den meisten Sprachkursen im Ausland und Sprachreisen gibt es aufgrund des Grundgedankens, erlerntes gleich in der Praxis auszuprobieren, keine klare Trennung zwischen beruflich veranlasst und privat veranlasst.

Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 12/10)geht hier sogar soweit, dass bei einer Sprachreise oder ein Sprachkurs an einem touristisch interessantem Ort immer eine untrennbare Mischung von privater und beruflicher Veranlassung vorliegt – selbst wenn man den Großteil der Zeit tatsächlich für den Kurs aufwenden sollte.

In diesem Fall gilt, wenn sich private und berufliche Veranlassung stark überschneiden (können), dass ein Maßstab von 50 % beruflich sowie 50 % privat veranlasst angelegt werden kann – somit kann man nur maximal 50 % der Kosten der Sprachreise als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Finanzamt verweigert trotzdem Anerkennung?

Auch wenn der BFH mit seinem Urteil Az. VI R 12/10 Steuerzahler abzuwerten scheint, ist das Gegenteil der Fall – denn das Finanzamt und die vorher tagenden Finanzgerichte bestanden auf der vollständigen Nichtanerkennung der Kosten als steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten, wenn sich private und berufliche Veranlassung überschneiden könnten.

Hinterlassen Sie einen Kommentar