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Zuschuss zu Pflegekosten: außergewöhnliche Belastungen?

Wem Pflegekosten durch die Unterbringung in einem Pflegeheim, unabhängig davon, ob dauerhaft oder nur vorübergehend, entstehen, der kann diese Kosten von der Steuer absetzen in Form der außergewöhnlichen Belastungen – jedoch kann die Absetzbarkeit durch Zuschüsse zu den Pflegekosten eingeschränkt werden.

Kappung der Pflegekosten

So gilt, dass man nur die Pflegekosten von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, die tatsächlich entstanden sind – diese Haltung der Finanzämter wurde am 14.04.2011 durch den Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az. VI R 8/10 höchstrichterlich bestätigt.

Werden beispielsweise Zuschüsse zu den Pflegekosten aus:
– der Pflegepflichtversicherung,
– einer (privaten) Pflegekrankenversicherung,
– Pflegetagegeld oder
– anderen Beihilfen

gewährt, so kann man nur die Pflegekosten von der Steuer absetzen, welche nicht durch diese Beihilfen und Zuschüsse abgedeckt werden und selbst bezahlt werden müssen.

Warum keine außergewöhnliche Belastung?

Die Kappung der von der Steuer absetzbaren Pflegekosten auf den Restwert, der nicht gedeckt wird, ist laut Ansicht des BFH, jedoch legitim, da Pflegekosten zwar mit Krankheitskosten gleichgestellt sind, unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen und somit steuerlich berücksichtigt werden müssen, aber außergewöhnliche Belastungen nur in dem Maße berücksichtigt werden können, in dem sie auch entstehen.

Bei Zuschüssen und Beihilfen zu den Pflegekosten, die aufgrund einer Unterbringung in einem Altersheim entstehen, wird jedoch das Maß der außergewöhnlichen Belastungen, welche der Steuerpflichtige tatsächlich tragen muss jedoch verringert. Die durch Beihilfen, Zuschüsse, das Pflegetagegeld oder durch eine Pflegekrankenversicherung erhaltenen finanziellen Vorteile müssen deswegen in Abzug gebracht werden.

Wichtig: Zwar kann durch die Entscheidung des BFH durchaus der Umstand eintreten, dass man keine Pflegekosten mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann, da diese durch Beihilfen, Leistungen und Zuschüsse abgegolten sind, jedoch können sich in den Pflegekosten eine Vielzahl weiterer Leistungen verbergen, wie etwa haushaltsnahe Dienstleistungen, die trotzdem in Abzug gebracht werden können, siehe: Heimbewohner: Steuerabzug für haushaltsnahe Hilfen.

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