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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für private Lebensführung nicht absetzbar

Kosten, die für die private Lebensführung entstehen, kann man nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzen, selbst wenn diese sekundär als Hilfsmittel zur Linderung oder Erleichterung einer Krankheit dienen können.

So urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil Az. 5 K 1934/11 beispielsweise im Fall der Eltern eines autistischen Kindes mit Weglauftendenz, dass die Kosten für die Errichtung eines Gartenzaunes nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind – weder um das Kind vor einem Nachbarshund zu schützen, noch um den Weglaufdrang einzudämmen. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die Kosten für die Errichtung eines Zaunes in erster Linie zu den Kosten für private Lebensführung zählen und nicht als außergewöhnliche Belastung, die für den Bau behindertengerechter Hilfsmittel, z. B. für eine Rollstuhlrampe, entstehen können.

Behinderung ändert Kostennatur nicht ab

Ein Zaun möge zwar die Betreuung des Kindes einfacher gestalten, jedoch gehört dieser nicht zu den mittelbaren oder unmittelbaren Kosten, die den Eltern durch die Krankheit entstehen (und damit eine außergewöhnliche Belastung darstellen). Da der Zaun nicht als eine ungewöhnliche bauliche Einrichtung zu sehen ist und die Kosten für diesen somit keine zwangsläufige Mehraufwendung, welche für den existenznotwendigen Grundbedarf notwendig ist, darstellen, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen

In diesem Fall wurde das ganze zusätzlich dadurch unterstrichen, dass es sich um die Errichtung eines „behindertengerechten“ Zaunes handelte, dessen Kosten nicht die Kosten für die Errichtung gleichartiger Zäune maßgeblich überstiegen und der beabsichtigte Schutz vor dem Nachbarshund den Schutz vor einer unabhängigen Gefahr darstellt, welche nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht.

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