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Außergewöhnliche Belastungen – ein Überblick

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, neben den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit der Sicherung des Berufs zusammenhängen, auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt erkennt außergewöhnliche Belastung als steuermindernd an, um so genannte unzumutbare Härten für die Steuerzahler zu vermeiden.

Zunächst wird jedoch ein Anteil an zumutbaren Belastungen festgestellt, der sich am Familienstand, den Vermögensverhältnissen und den Einkommensverhältnissen orientiert. Aufwendungen, die nun die zumutbaren Belastungen übersteigen und abzugsfähig sind, gelten als außergewöhnliche Belastungen.

Man unterscheidet außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art und außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen. Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören zum Beispiel die Krankheitskosten, und zwar konkret die Aufwendungen, die im Zuge der Krankheit entstehen und nicht von der Kasse übernommen werden, wie etwa Arztkosten, Fahrtkosten zu Therapien und Ärzten, die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bei Medikamenten.

Auch die Scheidungskosten kann man als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, ebenso wie Beerdigungskosten, sofern ein enger Verwandter gestorben ist, der Steuerzahler selbst für die Beerdigung aufkommen muss und das hinterlassene Erbe zur Deckung der Kosten nicht ausreicht.

Ist die Unterbringung der Eltern des Steuerzahlers in einem Pflegeheim notwendig, so sind auch die Pflegeheimkosten oder generell bei Pflegebedürftigkeit die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wobei eventuelle Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung abgezogen werden müssen.

Des Weiteren gehören Fahrtkosten, die für den Weg zu Gruppentreffen der Anonymen Alkoholiker entstehen, Aufwendungen für Ayur-Veda-Behandlungen, sofern medizinisch notwendig, und eine Augenoperation, die Sehprobleme behebt, zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen machen meistens auch noch mal, je nach Situation des Steuerzahlers, einen großen Teil der abzugsfähigen Kosten aus, denn zu ihnen gehören nach § 33a und § 33b EStG beispielsweise Unterhaltszahlungen, sofern diese nicht bereits als Sonderausgaben angegeben wurden, sowie die Kosten für die Berufsausbildung einer gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsbedürftigen Person.

Außerdem abzugsfähig ist ein eventueller Sonderbedarf eines volljährigen Kindes mit Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag, das sich in der Ausbildung befindet und nicht zuhause wohnt. Hinzu kommen Pauschbeträge für Pflegepersonen, Hinterbliebene und behinderte Menschen.

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