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Fünftelregelung auf außerordentliche Einkünfte

Wer außerordentliche Einkünfte, wie zum Beispiel im Zuge einer Abfindungszahlung, erwirtschaftet, der kann diese anhand der Fünftelregelung versteuern, was gewissermaßen einer Steuerermäßigung gleichkommt. Begründet ist die Fünftelregelung im so genannten progressiven Steuertarif, der bei außerordentlichen Einkünften zu einer hohen Steuerbelastung für den Steuerzahler führen würde.

Nach § 34 Abs. 1 EStG funktioniert die Fünftelregelung folgendermaßen:

Zunächst findet eine Herausrechnung der außerordentlichen Einkünfte aus dem steuerlich relevanten Einkommen innerhalb des Steuerbescheides statt, das Basiseinkommen wird herausgearbeitet. Zu diesem Basiseinkommen wird dann wiederum ein Fünftel des zuvor herausgerechneten außerordentlichen Einkommens addiert, es entsteht das Basiseinkommen 2, für das Einkommensteuer berechnet wird.

Die Errechnung der Einkommensteuer des Fünftels wird anhand des Unterschiedbeitrags zwischen Basiseinkommen 1 und 2 durchgeführt, anschließend findet eine Verfünffachung des Unterschiedbetrages statt. So erhält man nach § 34 EStG die gerundete Einkommensteuer, die auf außerordentliche Einkünfte anfällt. Diese Einkommensteuer wird dann wiederum zu der Einkommensteuer des Basiseinkommens 1 addiert.

Es ergibt sich also eine Tarifglättung anhand der Fünftelregelung, da die erwirtschafteten außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre verteilt werden. Doch trotz dieser Verteilung erfolgt die steuerermäßigte Besteuerung direkt im Jahr, in dem die Extravergütung gezahlt wurde, das bedeutet, dass vorangegangene Steuerbescheide nicht rückwirkend abgeändert werden.

Eine Beantragung der Fünftelregelung findet nicht statt, denn das Finanzamt nimmt eine automatische Prüfung vor, inwiefern die ermäßigte Besteuerung bzw. die Fünftelregelung, oder die ganz normale Besteuerung für den Steuerzahler günstiger ist.

Allerdings sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die mit den Einkünften zusammenhängen, vor Anwendung der Fünftelregelung von den außerordentlichen Einkünften abzuziehen – wer im Steuerjahr gleichzeitig Gehalt und eine Abfindung erhält, so findet immer zunächst eine Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages durch das Finanzamt beim normalen Arbeitslohn statt, ohne Gehalt jedoch vollständig bei der Abfindung, die steuerpflichtig ist.

Wer im Veranlagungszeitraum ausschließlich außerordentliche Einkünfte erwirtschaftet hat, verfügt zwar entsprechend über ein positives steuerpflichtiges Einkommen, aufgrund der Sonderausgaben etc. allerdings über ein negatives Basiseinkommen 1, auf das entsprechend keine Einkommensteuer anfallen kann – deswegen findet eine Ermittlung der Einkommensteuer auf ein Fünftel der positiven Einkünfte statt, anschließend wird der Betrag verfünffacht.

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