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Energiesteuer – Besteuerung von Benzin, Gas und Öl

Die Energiesteuer lastet schwer auf den Geldbeuteln der Verbraucher – denn nicht nur das Tanken wird dadurch teurer, sondern mitunter auch das Heizen. Bei der Energiesteuer gilt ein ganz bestimmter Steuertarif, je nach Steuergegenstand ergibt sich eine unterschiedliche Steuerhöhe. Außerdem wird unterschieden, zu welchem Zweck die Energieerzeugnisse konkret verwendet werden.

– Benzin: unverbleit, Schwefelgehalt mehr als 10 mg/kg – 669,80 Euro / 1000 Liter

– Benzin: unverbleit, Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg – 654,50 Euro / 1000 Liter

– Benzin, verbleit (Motorenbenzin und Flugbenzin) – 721,00 Euro / 1000 Liter

– Mittelschweres Öl (Petroleum und Kerosin) – 654,50 Euro / 1000 Liter

– Gasöl, Schwefelgehalt mehr als 10 mg/kg – 485,70 Euro / 1000 Liter

– Gasöl, Schwefelgehalt höchstens 10 mg/kg – 470,40 Euro / 1000 Liter

– schwere Heizöle – 130,00 Euro / 1000 kg

– Schmieröle / andere Öle – 485,70 Euro / 1000 Liter

– Erdgas / gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 Euro / Megawattstunde

– Unvermischte Flüssiggase – 409,00 Euro / 1000 kg

– Sonstige Flüssiggase – 1217,00 Euro / 1000 kg

– Kohle – 0,33 Euro / Gigajoule

– Petrolkoks (Position 2713) – 0,33 Euro / Gigajoule

Außerdem ergeben sich in manchen Fällen ermäßigte Steuersätze, so zum Beispiel für Gasöl mit Schwefelgehalt von höchstens oder mehr als 50 mg / kg (schwefelfrei / schwefelarm / verschwefelt) mit 61,35 Euro / 1000 Liter bzw. 76,35 Euro / 1000 Liter. Für schweres Heizöl 25 Euro / 1000 kg, für Schmieröl 61,35 Euro / 1000 Liter, für Erdgas 5,50 Euro / Megawattstunde und für Flüssiggase 60,60 / 1000 kg. Dafür müssen die Energieerzeugnisse jedoch ganz gezielt verwendet werden:

– Antrieb von Verbrennungsmotoren / Gasturbinen in begünstigten Anlagen (§ 3 EnergieStG)
– Dem Betreiben von anderen Anlagen, die nach § 3a EnergieStG begünstigt sind
– Zum Verheizen

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