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Werbungskosten – Beiträge für Berufsverbände absetzen

Bekanntlich können Arbeitnehmer alle möglichen Werbungskosten absetzen, um die Steuerlast zu senken – so zum Beispiel auch diverse Beiträge, die sie an Berufsverbände bezahlen. Doch nicht alle Beiträge sind absetzbar, es gelten diverse Regelungen, die die Steuerpflichtigen beachten sollten, damit das Finanzamt nicht den Rotstift zückt. Zu beachten ist auch, inwiefern der Arbeitgeber die Beiträge mit trägt oder komplett übernimmt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr 3 Einkommensteuergesetz können zwar die Beiträge für Berufsverbände abgesetzt werden, und zwar sowohl die Pflichtbeiträge, die das Mitglied bezahlen muss, sondern auch eventuelle Aufnahmegelder, freiwillige Zahlungen und Zahlungen für bestimmte Leistungen, die konkret mit der Berufstätigkeit zusammenhängen – also zum Beispiel Broschüren, Gutachten, Prozessvertretungen und Rechtsberatung.

Sofern eine Erstattung der Aufwendungen bzw. Pflichtbeiträge für den Berufsverband durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise stattfindet, handelt es sich bei der Erstattung um Arbeitslohn, der steuerpflichtig ist, der nicht im Sinne der Kosten für Berufsverbände anrechenbar sind.

Kosten für Versorgungseinrichtungen des jeweiligen Berufsverbands sind nicht absetzbar – das gilt also beispielsweise für Beitragszahlungen an eine Versorgungskasse, die berufsständisch ist und gegen die der Steuerzahler einen Altersvorsorgeanspruch innehat. Das gleiche gilt für Sterbegeldumwandlungen der Rechtsanwaltskammer – derlei Aufwendungen gelten als Vorsorgeaufwendungen und finden entsprechend in der Einkommensteuererklärung Einzug im Sinne der Sonderausgaben.

Sofern der Steuerzahler eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Berufsverband innehat, können eventuelle Auslagen, die aus der Tätigkeit hervorgehen, zusammen mit den jeweiligen Beiträgen für den Berufsverband als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für die Teilnahme an Tagungen und Sitzungen, die dann wie Telefonkosten oder auch Dienstreisen abgesetzt werden.

Sofern der Steuerpflichtige an einer Berufsverband Veranstaltung teilnimmt und diese der beruflichen Weiterbildung dient, es sich also beispielsweise um einen fachlichen Vortrag, einen Lehrgang, ein Seminar oder einen Kurs handelt, können die Ausgaben hierfür ebenfalls im Sinne der Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Übrigens: auch wenn Gewerkschaftsbeiträge steuerlich absetzbar sind, heißt das nicht, dass eventuelles von der Gewerkschaft bezahltes Streikgeld versteuert werden muss – gleichzeitig jedoch sind auch Streikaufwendungen nicht berücksichtigungsfähig.

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