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Verpachtung: Inventar keine wesentliche Betriebsgrundlage

Wenn ein Erbe oder Nachkomme innerhalb der Familie den Familienbetrieb oder eigenen Betrieb nicht fortführen möchte, so bietet sich aus steuerlicher Sicht auch der teilweise Verkauf und die Verpachtung des Betriebs an. Aber: Hierbei gibt es einiges zu beachten, wenn man nicht in eine Steuerfalle tappen möchte und so mehr zahlen muss.

Ein Handwerksbetrieb besteht in der Regel stets aus dem Gewerbegrundstück, auf dem die Betriebsstätte liegt mit einer Werkhalle sowie deren Ausstattung. Es bietet sich, auch um die Kosten für den Nachfolger und die eigenen Einnahmen gering zu halten (und damit das Steueraufkommen) an, den Betrieb nicht auf einen Schlag komplett zu verkaufen, sondern sukzessive – auch um Abschreibungsvorteile auf Gewerbeimmobilien beizubehalten.

Das Grundstück mit der Werkhalle / der Betriebsstätte ist auch bei einer „Fachausstattung“ meist immer der wertvollere Teil, da allein der Bodenrichtwert eines Grundstücks ohne die Immobilie oft den Wert des Inventars übersteigt. Bei einem Verkauf und einer Überlassung ist es ein gute Möglichkeit für beide Seiten, wenn beispielsweise die meist teureren Werkhallen und die Betriebsstätte an den Nachfolger verpachtet werden und die dazugehörige Einrichtung an ihn verkauft wird.

Das kombiniert folgende Vorteile: Die Einrichtung kann meist günstiger verkauft werden, da sie in der Regel abgeschrieben ist, was die zu versteuernden Betriebseinnahmen verringert. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen ebenfalls eine niedrigere Betriebseinnahme (und für den Pächter: eine niedrigere Betriebsausgabe) als der Verkauf dar. Der Pächter hat in diesem Fall neben dem Vorteil, die Einrichtung wesentlich günstiger übernehmen zu können auch den, dass die laufende Pacht eine Betriebsausgabe darstellt, die er von der Steuer absetzen kann.

Gleichzeitig kann in diesem Fall noch der Vorteil genutzt werden, dass der Verpachtende den Betrieb aufrechterhalten kann, da ein Meistertitel zum Betrieb eines Handwerksbetriebes bzw. gewisser Leistungen, die an einen Meisterbrief gebunden sind, notwendig sein kann. Sollte anschließend noch ein Verkauf der Betriebsstätte geplant sein, so ist dies immernoch möglich.

Die Betriebsaufgabe des Voreigentümers kann dann im Folgejahr erklärt werden, so dass er als Verpachtender noch laufende Einnahmen, jetzt als Privatperson, wenn das Geschäftsgrundstück dem Betrieb entnommen wird, erhält. Die Betriebsaufgabe kann dann, z. B. um noch den Verlustvortrag / Gewinnvortrag aus dem Vorjahr zu nutzen, im Folgejahr erklärt werden.

Vor allem kann er die Verpachtung als gewerbliche Verpachtung geltend machen, was vor allem für einen möglichen Betriebsnachfolger wichtig ist, da ein Handwerksbetrieb oft nur mit einem Meisterbrief fortgeführt werden darf. Sollte ein Pächter diesen nicht haben, so macht eine nicht-gewerbliche Verpachtung selten Sinn, da er den Betrieb als solchen nicht fortführen kann.

Aber: Das Finanzamt versucht hier, selbst bei Zustimmung der Handwerkskammer, häufig dazwischenzufunken, denn bisher wertete es den Verkauf des Betriebsinventars als Betriebsaufgabe – auch wenn diese erst später erklärt wurde – und erklärte die gewerbliche Verpachtung als nichtig.

Das ist jedoch laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes falsch, denn: Die Veräußerung des Inventars eines Betriebes begründet noch keine Betriebsaufgabe – schließlich könne nach dem Ende des Pachtvertrages auch neues Inventar relativ kurzfristig neu beschafft werden und somit der Betrieb im üblichen Rahmen fortgeführt werden. Die Grundlage für eine gewerbliche Verpachtung ist somit immer nur die Verpachtung der Geschäftsräume als Kernbestandteil eines Geschäfts – das Inventar ist dies nicht, sondern letztendlich nur Ausstattung und Einrichtung.

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