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Steuervereinfachungsgesetz 2011 – Betriebsaufgabe

Die steuerliche Vereinfachung bei Betriebsaufgabe wird viele Unternehmer freuen – sie wurde im Steuervereinfachungsgesetz 2011 angekündigt und treten am Tag der Verkündung in Kraft. Unter die Betriebsaufgabe fällt im steuerlichen Sinne auch die Betriebsverpachtung und die Betriebsunterbrechung – das Steuervereinfachungsgesetz sieht einige Änderung im Vergleich zum bis Dato geltenden deutschen Steuerrecht bei Betriebsaufgaben vor.

§ 16 Abs 3 b EStG wurde neu definiert und soll Betriebsverpachtungen im Ganzen, vgl. H 16 Abs. 5 EStH, sowie Betriebsunterbrechungen, vgl. H 16 Abs. 2 EStH, verbessert behandeln.

Diese Verbesserung soll erwirkt werden, indem ein Betrieb, der verpachtet ist, für so lange Zeit als beibehalten gilt, bis das Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung erhält. Diese Regelung soll dazu beitragen, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Gemäß aktuellem Recht haben Unternehmer die Wahl, ob bei Betriebsverpachtung weiter Einkünfte in Form von Pachteinnahmen nach § 15 EStG erwirtschaftet werden, oder ob sie die Betriebsaufgabe erklären. Zwangsweise zu einer Betriebaufgabe kommt es gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG dann, wenn die betriebliche Tätigkeit in der bislang bestehenden Form nicht mehr aufgenommen werden kann.

Die neue Regelung, die im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes beschlossen wurde, sieht nun vor, dass bei Betriebsverpachtungen im Ganzen oder Betriebsunterbrechungen der Betrieb als fortgeführt, bis die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklärt wird. Bei verpachteten bzw. ruhenden Betrieben stellt diese Annahme die Besteuerung stiller Reserven sicher.

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Steuerpflichtige für die Betriebsaufgabe den Zeitpunkt selbst wählt, sofern bis spätestens drei Monate nach der Betriebsaufgabe dem Finanzamt die entsprechende Erklärung über die Betriebsaufgabe vorliegt.

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