Kategorien:

Arbeitnehmer – Bewirtungskosten absetzen

Dass Arbeitgeber Bewirtungskosten unter gewissen Voraussetzungen absetzen können, ist im Grunde nichts Neues. Für viele Steuerpflichtige jedoch verblüffend ist, dass auch Arbeitnehmer Bewirtungskosten absetzen können – doch auch hier gelten gewisse Bedingungen und Regelungen. Übrigens war es ausgerechnet ein Finanzbeamter, der um das Recht, als Arbeitnehmer Bewirtungskosten absetzen zu dürfen gekämpft hat.

Voraussetzung für das Absetzen der Bewirtungskosten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer nur erfolgsunabhängig bezahlt wird, also beispielsweise keine Provisionen bei abgeschlossenen Kundenverträgen erhält.

Der Fall in der Praxis: ein leitender Finanzbeamter hatte aufgrund seiner bevorstehenden Versetzung mehrere Feiern, Weihnachtsfeier, Herbstfest und Abschiedsfeier, gegeben, und die ihm entstandenen Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt.

Das Finanzamt jedoch ließ dies nicht zu und widersprach dem Abzug der entsprechenden Werbungskosten, die Aufwendungen, die dem Finanzbeamten für das Ausrichten der Feste entstanden sind, konnten nicht berücksichtigt werden – vielmehr wurden sie der privaten Lebensführung des Beamten zugeordnet. Dagegen klagte der Steuerpflichtige – und bekam Recht.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten, die Arbeitnehmern entstehen, wenn sie Veranstaltungen ausrichten, dann als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, wenn die Arbeitnehmer, wie bereits erwähnt, erfolgsunabhängig bezahlt werden und die Feste bzw. die Kosten für die Feste beruflich veranlasst sind.

Beruflich veranlasst sind Bewirtungskosten dann, wenn sie mit der jeweiligen beruflichen Stellung bzw. dem beruf selbst direkt zusammenhängen. Da der Finanzbeamte die Weihnachtsfeier, Herbstfeier und das Abschlussfest ausschließlich für sich und seine Kollegen bzw. Mitarbeiter abhielt, sie also entsprechend auf die jeweilige Finanzamtaußenstelle beschränkt waren – damit war eine private Veranlassung der Feste von vornherein ausgeschlossen.

Einstand bzw. Ausstand werden also dem beruflichen Bereich zugeordnet, da die damit einhergehende Versetzung maßgeblich durch die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst ist. Arbeitnehmer haben bei einem solchen Sachverhalt das Recht, die Bewirtungskosten in voller Höhe im Sinne der Werbungskosten abzusetzen, die 70%ige Abzugsbeschränkung für Unternehmer gilt bei Arbeitnehmern nicht.

Arbeitnehmer sollten Bewirtungskosten entsprechend in ihrer Einkommensteuererklärung behandeln und diese also als Werbungskosten absetzen, sofern sie beruflich veranlasst sind und nicht erfolgsabhängig bezahlt werden. Um das Finanzamt von der Korrektheit des Abzuges zu überzeugen, genügt in aller Regel der Hinweis auf das entsprechende Urteil des Münchner Finanzgerichts 6 K 2907/08 v. 21.7.2009.

Hinterlassen Sie einen Kommentar