Kategorien:

Einkommensteuer: Bewirtungskosten von der Steuer absetzen

Die Steuererklärung gehört zu den unangenehmen Pflichten im Jahr, aber trotzdem sollte man versuchen, diese wahrzunehmen. Denn wer dem Staat nur ungern Geld schenkt, der kommt an der Abgabe einer Steuererklärung kaum vorbei. Hier lassen sich diverse Kosten von der Steuer absetzen, die letztendlich die Steuerlast drücken und so bares Geld wert sind.

Zu diesen Kosten zählen nicht nur Aufwendungen und Ausgaben für Handwerker, Versicherungen, Telefon, Handy und Internet oder auch für Fortbildungen und Lehrgänge sowie haushaltsnahe Dienstleistungen – man kann auch die Bewirtungskosten von der Steuer absetzen. Bedingung ist wie in jedem Fall, dass die Kosten in Zusammenhang mit dem Beruf, der Selbständigkeit oder einer anderen Tätigkeit, aus der man ein Einkommen bezieht und ggfs. Einkommensteuer zahlen muss, in Zusammenhang stehen müssen.

Man kann also nicht den Restaurantbesuch von der Steuer absetzen, der mit der Familie erfolgte – wohl aber, falls dieses Essen mit einem Kunden oder Geschäftspartner stattfand, da hier ein eindeutiger, beruflicher Zusammenhang besteht. Wichtig ist hier, sich wie immer natürlich den Beleg aufzuheben, der die Bewirtungskosten genau belegt – ansonsten werden diese Ausgaben vom Finanzamt nicht steuermindernd anerkannt.

Übrigens können Bewirtungskosten als berufliche Kosten in zwei Richtungen geltend gemacht werden: So kann man nicht nur gemeinsame Essen mit Kunden und Geschäftspartnern als Bewirtungskosten von der Steuer absetzen – auch Essen mit den Mitarbeitern oder Kollegen können als Bewirtungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Bedingung hierfür ist jedoch, damit das Finanzamt auch einen beruflichen Bezug anerkennt, dass man entweder eine leitende Funktion in einem Unternehmen innehat, durch die man am Unternehmenserfolg Anteil hat oder dass man kein fest vereinbartes Gehalt bezieht, sondern z. B. eines, dass den Unternehmenserfolg oder den der eigenen Abteilung / Mitarbeiter berücksichtigt. Das wäre der Fall, falls Gehaltssteigerungen und Provisionen an fest vereinbarte Ziele gebunden sind.

Das ist jedoch auch ein „Kann“ Kriterium, welches nicht zwingend gegeben sein muss, aber die Anerkennung und die Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt leichter macht. Man kann untergeordnete Mitarbeiter und Kollegen trotzdem zum Essen einladen und diese Kosten als Bewirtungskosten von der Steuer absetzen, solange man diesen als Leiter oder leitende Position vorsteht.

Die Bewirtungskosten können unter dem Punkt Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Hinterlassen Sie einen Kommentar