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Computer steuerlich absetzen

Der Computer ist rein steuerrechtlich gesehen durchaus als Sonderfall zu bezeichnen, denn nicht immer werden die Anschaffungskosten für einen PC steuerlich auch wirklich anerkannt, man kann ihn also nicht in jedem Fall und schon gar nicht immer in voller Höhe von der Steuer absetzen. Welche Regelungen sieht das Finanzamt für das Computer von der Steuer absetzen genau vor?

Unterschieden werden muss immer zwischen privater Nutzung und beruflicher Nutzung des Computers, entsprechend müssen bei einer gemischten Nutzung die jeweiligen Kosten auch aufgeteilt werden.

Ein Rechenbeispiel: der PC wird für 7 Stunden pro Woche beruflich genutzt, drei Stunden pro Woche ausschließlich privat. Entsprechend macht die berufliche Nutzung des Rechners also 70% der gesamten Nutzung aus – der Steuerpflichtige darf somit auch 70% aller Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Computer entstehen, als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, berufliche und private Nutzung auseinanderzuhalten und zu belegen, kann der berufliche Anteil notfalls auch auf 50% pauschal geschätzt werden. Dazu muss jedoch gegeben sein, dass der Computer überhaupt im größeren Umfang beruflich genutzt wird, und diese Tatsache dem Finanzamt auch glaubwürdig präsentiert werden kann.

Beruflich genutzt wird ein Computer dann, wenn bestimmte Aufgaben daran erledigt werden, wie zum Beispiel der Erstellung einer beruflichen Homepage, der online Verwaltung von Kapitalvermögen und Immobilienbesitz, der Erstellung von Bewerbungen, der Aneignung von EDV-Kenntnissen oder der Umschulung bzw. beruflichen Fortbildung.

Als privat bewertet wird Schriftverkehr mit dem Finanzamt, surfen, das Spielen von Computerspielen und Online-Banking. Wird der Computer im Rahmen einer Berufsausbildung eingesetzt, so finden die Kosten hierfür in den Sonderausgaben Einzug.

Grundsätzlich wird in steuerlicher Hinsicht der Computer in drei verschiedene Kategorien aufgeteilt: man unterscheidet zwischen Computer Bestandteilen wie zum Beispiel Schnittstellen, Grafikkarten, Arbeitsspeicher, interne Laufwerke, der Tastatur oder dem Rechner, zwischen Peripheriegeräte, die sich extern befinden, wie etwa dem Modem, Scanner, Drucker, Monitor oder einer externen Festplatte, und zwischen Software.

Computerbestandteile werden immer einheitlich und zusammengefasst bei der Erstanschaffung abgeschrieben werden, sofern die Anschaffungskosten über einem Betrag von 410 Euro netto liegen (487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer). Grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden externe Peripheriegeräte, da sie zu den selbständigen Wirtschaftsgütern zählen. Ein direktes Absetzen ist immer nur dann möglich, wenn eine selbständige Nutzungsfähigkeit der Geräte vorliegt.

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