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Wohnsitz im Ausland – Steuern in Deutschland?

Auf nicht wenige Bundesbürger trifft es zu, dass sie ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, und ggf. in Deutschland nicht einmal mehr über einen Zweitwohnsitz verfügen und sich in Deutschland entsprechend auch nicht weiter dauerhaft aufhalten. Personen, auf die diese Beschreibung zutrifft, sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig – was das genau bedeutet, wird in § 1 Abs. 4 EStG festgelegt.

„Beschränkte Einkommensteuerpflicht“ bedeutet, dass sich gemäß § 49 EStG die steuerlichen Verpflichtungen der Person nur auf inländische Einkünfte beziehen, die ausländischen Einkünfte sind davon jedoch nicht betroffen. Diese in § 49 zu Grunde gelegten inländischen Einkünfte sind im Grunde mit den sieben verschiedenen Einkunftarten, für die eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 EStG besteht, gleichzusetzen.

Für Personen, die ausländischen NATO-Streitkräften angehören und in Deutschland wohnen, haben gemäß Art. X NATO Truppenstatut weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, noch ihren Wohnsitz in Deutschland. Ausgenommen von dieser Regelung sind deutsche Staatsbürger, also zum Beispiel die Ehefrau mit deutscher Staatsbürgerschaft eines US-amerikanischen Soldaten.

Die beschränkte Steuerpflicht bei inländischen Einkünften, die aus nicht selbständiger Arbeit resultieren, liegt gemäß § 49 Abs. 1 Nr.4 EStG beispielsweise dann vor, wenn:

– das Einkommen aus öffentlichen deutschen Kassen gezahlt wird. Derlei Dienst- und Versorgungsbezüge führen auch bei Wohnsitz im Ausland unter Umständen auch bei einem nicht deutschen Dienstverhältnis zu einer beschränkten Steuerpflicht. Dienstbezüge, die aus einer Inlandskasse gezahlt werden, können allerdings auch unbeschränkt steuerpflichtig sein.

– die Tätigkeit im Inland, also Deutschland, ausgeübt wird, das heißt bedeutet: ganzjähriger Wohnsitz im Ausland, Arbeitnehmer in Deutschland.

Die Einkommensteuer ist mit dem inländischen bzw. deutschen Steuerabzug an der Quelle abgegolten – das gilt sowohl für die Abgeltungssteuer auf inländische Kapitalerträge, als auch für die Lohnsteuer, die bei Inlandslöhnen anfällt. Sollte jedoch an der Quelle der nur beschränkt steuerpflichtigen Einkommen kein Steuerabzug stattfinden, so besteht eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuererklärung.

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