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Dienstreise auch ohne Teilnahmebestätigung absetzen

Wer eine Fortbildung, Tagung oder andere beruflich veranlasste Dienstreisen als Werbungskosten von der Steuer absetzen möchte, den gängelt das Finanzamt gerne damit, dass doch auch eine Teilnahmebestätigung vorgelegt werden soll, damit ersichtlich ist, dass die berufliche Veranlassung auch tatsächlich bestand.

Andernfalls kann man genauso davon ausgehen, dass die berufliche Veranlassung, vor allem wenn es sich um eine Dienstreise in ein sogenanntes touristisch wertvolles Gebiet handelt, nur vorgeschoben war und der Steuerzahler hier eher seinen Privaturlaub von der Steuer absetzen möchte. Das Problem werden Teilnehmer an einer Fortbildung oder Tagung relativ oft haben, da aus Attraktivitätsgründen und logistischen Gründen selten eine Fortbildung oder Tagung an einem Ort stattfindet, der touristisch nicht als wertvoll gilt.

Nur: Während man bei einer Fortbildung oder Tagung oder einem anderen beruflich veranlassten Anlass in Deutschland keine Probleme damit haben dürfte, eine Teilnahmebestätigung zu erhalten, die nachweist, dass man tatsächlich den Großteil der Veranstaltung über anwesend war, so ist dies im Ausland selten die Regel, da diese deutsche „Gepflogenheit“ dort weitgehend unbekannt oder unbeachtet bleibt.

Das ist dann ein Problem, wenn es sich um teure beruflich bedingte Reisen handelt, beispielsweise bei einem Kongress oder eine Fortbildung in den USA oder EU Ausland oder andere Dienstreisen, die eine Fernreise erforderlich machen, denn die Kosten hierfür können schnell im vierstelligen Bereich liegen. Weigert sich das Finanzamt dann auch noch mangels einer Teilnahmebestätigung die Dienstreise als beruflich anzuerkennen, freut man sich umso mehr.

Aber: Laut einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 10 K 6288/96) darf der Werbungskostenabzug der beruflich veranlassten Kosten nicht allein aufgrund einer fehlenden Teilnahmebestätigung verweigert werden – eben weil diese im Ausland u. U. gar nicht ausgestellt werden und eine Teilnahmebestätigung für sich sowie nur einen sehr begrenzten Beweiswert hat.

Das heißt nicht, dass das Finanzamt auf einen Nachweis verzichten muss, sondern nur, dass es die Werbungskosten nicht nur aufgrund einer fehlenden Teilnahmebestätigung verweigern kann. Werden andere Dokumente vorgelegt, aus der sich eine Teilnahme ableiten lässt, beispielsweise Tickets, Tagungspläne oder gar ein glaubwürdiges Reisetagebuch, so kann auch das einen Nachweis für die Teilnahme an einer beruflichen Veranstaltung sein.

Wer also keine Teilnahmebestätigung erhalten sollte, der muss darauf achten alles was irgendwie belegen kann, dass man auch tatsächlich teilgenommen hat (und vor allem in welchem Umfang – ganztags oder nur wenige Stunden) und keine privaten Interessen verfolgte, um die Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können.

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