Kategorien:

PKW Überlassung und Umsatzsteuerpflicht

Firmen, die auf einen Kostenvorteil bedacht sind, nutzen gerne das Outsourcing an freie Mitarbeiter, die als selbständige Handelsvertreter die Produkte des Betriebes bewerben und vertreiben sollen. Oft werden neben der Provision allein auch weitere Boni wie etwa Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Aber: Die Überlassung eines Dienstwagens an selbständige Vertreter und Mitarbeiter auf Provisionsbasis unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, wenn diese Dienstwagen auch privat genutzt werden dürfen. Das gilt vor allem, aber nicht nur, dann, wenn die Klasse des Dienstwagens an die Umsätze nach der Formel: „Höhere Umsätze, bessere Dienstwagen“ gekoppelt ist.

Wie auch bei Dienstwagen für festangestellte Arbeitnehmer gilt hier, dass es unerheblich ist, ob diese gekauft, gebraucht gekauft oder geleast werden. Es zählt allein dass ein Dienstwagen (nicht was für ein Dienstwagen) seitens der Firma zur Verfügung gestellt wird.

Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist jedoch die Privatnutzung, denn von dieser hängt es ab, ob es sich hierbei um eine der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Zusatzprovision handelt oder nicht, da es sich bei einer vorhandenen Privatnutzung letztendlich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt, der der Umsatzsteuer unterliegt. Nur wenn die Privatnutzung ausgeschlossen werden kann, so ist es lediglich eine Beistellung zu den erbrachten Leistungen und damit auch umsatzsteuerfrei.

Aber: Wie auch bei Dienstwagen gilt hier, dass das reine Verbot der Privatnutzung nicht ausreichend ist, um einen privaten Nutzungsanteil des zur Verfügung gestellten Autos auszuschließen. Auch ein gleichwertiges, ebenfalls vorhandenes Fahrzeug auf Seiten des Vertreters zählt nicht als Ausschlusskriterium.

Die rein geschäftliche Nutzung muss explizit anhand eines nicht-elektronischen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden, aus welchem sich das Privatnutzungsverbot, z. B. indem nur rein geschäftliche und dienstliche Fahrten aufgeführt werden, dokumentarisch ergibt. Auch die 1 % Regelung kann hier nicht angewendet werden, da diese bereits eine Privatnutzung vorweg nimmt und somit logischerweise kein Privatnutzungsverbot mehr besteht.

Hinterlassen Sie einen Kommentar