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Steuer: Doppelte Haushaltsführung absetzen – Was ist absetzbar?

Wer bei der Steuererklärung Kosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen kann, dem bietet sich eine Vielzahl an Möglichkeiten, was alles unter die Absetzbarkeit fällt. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung können entweder ausführlich nach den tatsächlichen Kosten aufgeschlüsselt werden oder teilweise über Pauschalen. Ersteres empfiehlt sich trotz des Mehraufwands jedoch, da hier die steuerliche Ersparnis meist höher ausfällt.

Fahrtkosten zwischen der Hauptwohnung und der Zweitwohnung – hier können entweder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden oder man greift auf die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro km zurück und kann diese Kosten als Fahrtaufwendungen als Reisekosten von der Steuer absetzen.

Dies gilt auch für Familienheimfahrten unter der Woche, solang kein Dienstwagen, der vom Arbeitgeber gestellt wurde, zur Verfügung steht – dann kann man diese Kosten nicht absetzen.

Wer nicht ein eigenes Fahrzeug nutzt, sondern öffentliche Verkehrsmittel, wie etwa die Bahn, kann auch diese Kosten anstelle der Fahrtkosten geltend machen. Gleiches gilt für Fahrtkosten, die zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung entstehen.

Auch der Verpflegungsmehraufwand kann steuerlich geltend gemacht werden. Wer mehr als 24 Stunden pro Tag von der Erstwohnung entfernt verbringt, kann 24 Euro von der Steuer absetzen, jedoch maximal bis zu drei Monaten nach Erstbezug der Zweitwohnung. Bei 14 bis 24 Stunden sinkt der Pauschbetrag hierfür auf 12 Euro und bei 8 bis 14 Stunden auf 6 Euro.

Beispiel: Wer 5 volle Tage pro Woche in seiner Zweitwohnung verbringt, kann 120 Euro pro Woche als Verpflegungsmehraufwand bedingt durch doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen.

Auch Umzugkosten können, sowohl bei Erstbezug als auch bei Auflösung der Zweitwohnung, von der Steuer abgesetzt werden. Diese müssen jedoch nachgewiesen werden, die Umzugspauschale kann hier nicht ersatzweise genutzt werden.

Vor allem kann man bei der doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen die Zweitwohnung an sich absetzen. Absetzbar ist hier die Bruttomiete (Miete + Nebenkosten), sowie die Einrichtung. Die Einrichtung muss jedoch nach einer Abschreibungstabelle abgeschrieben werden und Luxusgüter sind hiervon ausgenommen. Sollte die Zweitwohnung dem Nutzer selbst gehören, so kann diese trotzdem abgesetzt werden – hier stellt das Finanzamt fest, wie teuer in der Region eine angemessene Zweitwohnung wäre (Miete) und legt diesen Betrag zugrunde.

Auch die Zweitwohnsteuer ist absetzbar, sowie die Telefonkosten bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten, wenn keine Familienheimfahrt vorgenommen wird. Hier legt das Finanzamt den günstigsten Tarif zugrunde – auch wenn man mehr bezahlt hat, wird nur dieser anerkannt.

Um die doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen zu können, müssen diese als Werbungskosten abgesetzt werden. Sollte der Arbeitgeber sich an den oben aufgeführten Kosten beteiligen, so kann dieser diese ebenfalls absetzen und dieser Anteil muss in der Steuererklärung abgezogen werden, da sie die tatsächlichen Kosten mindern. Erstattungen durch den Arbeitgeber sind übrigens, obwohl Mehreinnahmen, steuerfrei – außer sie übersteigen die tatsächlichen Kosten.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Simon schrieb am 18. August 2014:

    Hallo!

    Danke für die prezise Information über die Absetzung der doppelten Haushaltsache.
    Eine Frage hätte ich und zwar:

    Wenn ich über zwei Jahre in Deutschland an einem Projekt arbeiten muss und nur zwei Mal im Jahr wieder nach Hause fahre (EU-Land), kann ich die Miete für die Wohnung hier in DE problemlos als Werbungskosten absetzen?

    Danke im Voraus!
    Verbleibe hochachtungsvoll!
    Vitkov