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Betriebsausgabe: Drucker von der Steuer absetzen

Der große Vorteil bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ist, dass man diese bereits im Jahr der Anschaffung zu 100 % von der Steuer als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzen kann, wenn deren Nettobetrag unter 410 Euro liegt und sie man so nicht umständlich über die Nutzungsdauer abschreiben muss.

Geringwertiges Wirtschaftsgut oder nicht?

Aber: Das deutsche Steuerrecht ist auch hier vollen Fallen, den viele Dinge, die man als geringwertiges Wirtschaftsgut einstufen würde, sind auf einmal keine mehr – z. B. wenn es sich nicht um ein selbständiges geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. Die kleine Einschränkung selbständig kann dabei einen großen Unterschied ausmachen mit weitreichenden Auswirkungen.

So ist beispielsweise ein Drucker kein selbständiges geringwertiges Wirtschaftsgut, da er in der Regel nicht unabhängig von einem Computer genutzt werden kann. Der Wert des Druckers muss somit dem der PC Anlage zugerechnet werden. Das gleiche gilt für weitere Komponenten, die nicht unabhängig genutzt werden können, beispielsweise auch für Eingabegeräte, Display und Monitore (beim Beispiel EDV) usw.

In der Praxis heißt das: Würde man einen PC oder Laptop zum Preis von 390 Euro netto kaufen, so könnte man diesen eigentlich als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort von der Steuer absetzen. Kauft man jedoch noch einen Drucker oder eine Maus mit einem Preis von 30 Euro netto dazu, liegt der Gesamtpreis der Anlage bei 420 Euro – und damit über der zulässigen Grenze. In diesem Fall muss man alles über die festgelegte Nutzungsdauer (bei einem PC in der Regel 3 Jahre) abschreiben.

Eingeschränkte Freigrenzen und Anwendungszwecke

Der Grenzwert von 410 Euro netto gilt zudem nur für Privatpersonen – Selbständige, Freiberufler, Unternehmen und Betriebe sind zusätzlich eingeschränkt, da sie 2008 / 2009 nur maximal einen Betrag von bis zu 150 Euro sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut als Betriebsausgabe von der Steuer abschreiben konnten (ansonsten als Poolabschreibung) und seit 2010 wieder wählen können, welche Art der Abschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern sie vornehmen möchten.

Damit aber nicht genug: Denn auch die Selbständigkeit eines geringwertigen Wirtschaftsguts gilt, wenig überraschend, nur wieder eingeschränkt. Ist ein Drucker beispielsweise Bestandteil eines Multifunktionsgeräts (z. B. Kopierer und Drucker), so ist dieses wieder selbständig und man kann es sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut von der Steuer abschreiben.

Sollte es sich um ein Netzwerkgerät handeln, so ist z. B. ein Drucker oder Modem immernoch nicht eigenständig, da aber verschiedene PCs darauf zugreifen können ist es wieder losgelöst von einem einzelnen Rechner zu betrachten und damit wieder ein selbständiges Gerät und man kann es dann doch als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgabe (Selbständige) voll von der Steuer absetzen.

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