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Bezüge für Kinder – Einkommensgrenze

Nicht nur die Einnahmen, die durch eine der sieben verschiedenen Einkunftsarten erwirtschaftet werden, werden bei Berechnung der Einkünfte von volljährigen Kindern zugrunde gelegt, sondern auch diverse Bezüge, die man für die Kinder oder die die Kinder selbst erhalten. Relevant ist das Einkommen der Kinder im Sinne des Anspruchs auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge – liegen die Einkünfte bei über 8.004 Euro jährlich, so verfällt der Anspruch.

Zu den Bezügen zählen all diejenigen Einnahmen, die von der Einkunftsermittlung zwar nicht steuerlich erfasst werden, aber trotzdem für die Berufsausbildung bzw. den Unterhalt des jeweiligen Kindes verwendet werden. Mit den Bezügen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Kosten können, soweit nachweisbar, geltend gemacht bzw. abgezogen werden. Wer keine Nachweise erbringen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro abzuziehen.

Bezüge für Kinder sind vor allem:

– Ausbildungshilfen wie etwa das BAföG, Stipendien und Beihilfen von Berufsausbildungsbeihilfen, Stiftungen oder Privatpersonen, und zwar immer im Jahr der Gewährung selbst

– steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 EStG und Arbeitslohn, der pauschal versteuert wird. Dazu zählen vor allem auch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das Alg 2, nicht angerechnet hingegen werden Mutterschaftsgeld, das auf das Erziehungsgeld bereits angerechnet wurde, und das Erziehungsgeld selbst. Bei Einkommens- oder Lohnersatzleistungen kann der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen werden, sofern diese beim Arbeitseinkommen noch nicht voll genutzt wurde.

– Steuerfreie Zuschläge bei Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit gemäß § 3 b EStG

– Nicht steuerpflichtige Renten, beispielsweise bei der Unfallversicherung (gesetzlich), bei besteuerten Renten der steuerfreie Kapitalanteil bzw. Rentenfreibetrag.

– Wohngeld gemäß dem Wohngeldgesetz, den Mindestanspruch übertreffendes Elterngeld

– Taschengeld sowie Sachbezüge, beispielsweise Verpflegung und Unterkunft, bei einem Au-pair Verhältnis im Ausland

– Sachbezug, Weihnachtsgeld und Wehrsold bei Zivildienst- bzw. Wehrdienstleistenden, das so genannte Entlassungsgeld ist jedoch gleichmäßig aufzuteilen, und zwar auf die Monate, die der Entlassung folgen

– Bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Kindern Unterhaltszahlungen des ehemaligen Ehegatten, sofern kein Realsplitting vorliegt

– Die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage

– Erbschaften und Geldgeschenke, sofern keine Zweckgebundenheit vorliegt

– Versorgungsfreibetrag plus Zuschläge

– Erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen

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