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Kinderfreibetrag / Kindergeld – Höhe der Einkommensgrenze

Die Höhe des Einkommens der Kinder ist an vielen Stellen der Einkommensteuererklärung relevant – oder vielmehr, noch relevant, denn mit dem Steuervereinfachungsgesetz, das im Jahr 2011 verabschiedet wurde, wird sich dies zum Veranlagungszeitraum 2012 ändern. Bis dahin tut man jedoch gut daran, die Einkommen der Kinder wahrheitsgemäß anzugeben und eventuelle Einkommensgrenzen nicht zu überschreiten, um steuerliche Vorteile, die man genießt, nicht zu verlieren.

Freibeträge bzw. Kindergeld für Kinder ab 18 Jahren gibt es nur dann, wenn die Bezüge und Einkünfte des Kindes nicht höher liegen, als es eine bestimmte grenze erlaubt. Dabei werden jedoch nur diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt, die in den Anspruchsmonaten erwirtschaftet wurden, wobei jedoch die Höhe des Einkommens für den kompletten Berücksichtigungszeitraum entscheidend ist, und nicht das Einkommen des jeweiligen Anspruchsmonats.

Die Einkommensgrenze für Kinder ab 18 Jahren liegt bei 8.004 Euro pro Jahr (7.680 Euro bis 2009). Bei nur zeitweiser Berücksichtigung wird die Jahreseinkommensgrenze in eine monatliche Einkommensgrenze umgewandelt: 8.004 Euro / 12 = 667 Euro pro Monat.

Das Übertreffen der Einkommensgrenze hat einen Fallbeileffekt – das bedeutet, dass der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge komplett wegfällt, wenn das Kind auch nur einen Euro über 8.004 Euro erwirtschaftet, ein so genannter freiwilliger Einkommensverzicht ist nicht möglich.

Die Familienkasse überprüft, wie hoch das Einkommen des Kindes voraussichtlich sein wird im Veranlagungszeitraum, und entsprechend wird ein Prognose-Bescheid für das Kindergeld erlassen, der bei zu hohem Einkommen des Kindes ablehnend ausfällt. Dieser Prognose-Kindergeldbescheid kann allerdings auch im Nachhinein aufgehoben werden, sofern die Einnahmen doch nicht über der Grenze von 8.004 Euro liegen. Die Änderung kann bis zu 4 Jahre rückwirkend erfolgen.

Beim Kindergeld berücksichtigt wird eventuelles Arbeitslosengeld, das in einer viermonatigen Lücke gezahlt wird, ebenso wird es berücksichtigt, wenn das Kind in dieser Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. beim Warten auf einen Ausbildungsplatz Vollzeit arbeitet – das Kindergeld fällt entsprechend weg, wenn die Einnahmen über der Grenze von 8.004 Euro liegen.

Wenn das Kind heiratet, so verlagert sich die Unterhaltspflicht von den Eltern zum Ehegatten, der Anspruch auf Kindergeld endet entsprechend in dem Monat, in dem die Trauung vollzogen wird. Kann der Ehegatte für den Unterhalt nicht aufkommen, so wird das Kindergeld auch nach der Hochzeit gezahlt. Das gilt auch dann, wenn das Kind bereits ein eigenes Kind hat.

Freibeträge und Kindergeld für behinderte Kinder gibt es nur, wenn das Kind aufgrund der Behinderung den Unterhalt nicht aus eigener Kraft erwirtschaften kann. Sofern der Behindertenpauschbetrag durch das Blindengeld bei einem blinden Kind übertroffen wird, so stellt das Blindengeld einen Mehrwert dar. Wenn das Kind im Berücksichtigungszeitraum die Einkommensgrenze überschreitet, so können die einzelnen Monate ausnahmsweise einzeln überprüft werden.

Wenn das Kind im Ausland lebt, so ist die so genannte Ländergruppeneinteilung für die Freibeträge relevant, denn die Einkommensgrenze wird je nach Land entweder gekürzt oder voll angesetzt, EU-Mitgliedsstaaten sind von der Kürzung nicht betroffen. In Ländergruppe 1 wird die Einkommensgrenze voll angesetzt, in Ländergruppe 2 zu drei Vierteln, in Gruppe 3 zur Hälfte und in Gruppe 4 zu einem Viertel.

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