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Ermittlung der Steuerschuld – Einkommensteuerbescheid

Im Verlauf des Jahres zahlen Steuerzahler vorläufige Abgaben an das Finanzamt – der monatliche Lohnsteuerabzug oder aber die Einkommensteuervorauszahlungen. Die korrekte Einkommensteuer wird aber immer erst am Ende des Jahres ermittelt, im Zuge der Einkommensteuerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung, wenn die Einnahmen und die abzugsfähigen Ausgaben miteinander verrechnet und somit die Steuerschuld ermittelt wird.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Steuertarifen: dem Grundtarif und dem Splittingtarif, der sich am jeweiligen Familienstand des Steuerzahlers orientiert. Entsprechend ist der Grundtarif für alle Personen vorgesehen, die ledig sind – dazu gehören auch geschiedene, dauernd getrennt lebende oder verwitwete Personen. Auch Verheiratete können eine getrennte Veranlagung beantragen.

Der Splittingtarif hingegen steht nur Ehepaaren zur Verfügung, die eine Zusammenveranlagung wählen. Personen, die sich scheiden lassen können im Trennungsjahr ein letztes Mal den günstigen Splittingtarif wählen, das Gleiche gilt für Verwitwete im Gnadenjahr.

Die Tarifformel, die bei der Berechnung der Steuerschuld zugrunde gelegt wird, findet man in § 32a EStG, wobei Personen, deren bezogene Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht in direkter Form anhand der Formel ausrechnen bzw. anhand der Einkommensteuertabelle ablesen können.

Relevant für die Einkommensteuerschuld ist außerdem der Durchschnittssteuersatz bzw. der Grenzsteuersatz: dabei gibt der Durchschnittssteuersatz an, wie hoch ein eingenommener Euro durchschnittlich besteuert wird. Interessanter ist jedoch der Grenzsteuersatz, denn dieser zeigt an, zu wie viel Prozent zusätzliche Einkünfte besteuert werden.

Im Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt nach Abgabe der Einkommensteuererklärung an den Steuerzahler verschickt, wird die endgültige Höhe der Einkommensteuer bekannt gegeben – je nachdem ergibt sich dann eine Steuerrückerstattung oder eine Steuernachzahlung für den Steuerpflichtigen. Konkret wird die festzusetzende Einkommensteuer nach R 2 Abs. 2 EStR folgendermaßen ermittelt:

Steuer entsprechend der Splittingtabelle / Grundtabelle
+ Besteuerung außerordentlicher Einkünfte
ergibt die tarifliche Einkommensteuer
– Besteuerung von ausländischem Einkommen
– Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Hilfe und Parteispenden
+ Abgeltungssteuer
+ Kindergeld
+ Riester-Rente Zulage
ergibt die festzusetzende Einkommensteuer
– 3,8 x Gewerbesteuermessbetrag
+ Kirchensteuer
+ Solidaritätszuschlag
– Vorauszahlungen
– abgezogene Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag
ergibt letztendlich die Steuernachzahlung / Steuererstattung

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