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Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung?

Generell unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten der Gewinnermittlung: einmal der weniger komplexen und relativ leicht zu erstellenden Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, und zum anderen der Bilanz bzw. der doppelten Buchführung, für die grundsätzlich einiges an Fachwissen und Routine gefragt ist – dies setzt auch das Finanzamt bei Personen voraus, von denen sie die doppelte Buchführung einfordert.

Entsprechend tun Personen, die sich bislang nie mit dem Erstellen einer Bilanz beschäftigt haben, meistens gut daran, die Buchführung auszulagern und sich auf wichtigere, das Geschäft bzw. den Geschäftsbetrieb direkt betreffende Dinge zu konzentrieren. Konkret sind zu einer Bilanz bzw. doppelte Buchhaltung verpflichtet:

Sämtliche Kaufleute, Freiberufler und Kleingewerbetreibende, sofern sie sich in das Handelsregister freiwillig haben eintragen lassen oder aber sich auf freiwilliger Basis für eine Bilanzierung entschieden haben, sowie alle GmbHs, AGs und Personengesellschaften, die einen Eintrag im Handelsregister haben.

Der Fiskus zieht eine klare Grenze: Personen, die einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit nachgehen und mehr als 500.000 Euro Umsatz bzw. mehr als 50.000 Euro Gewinn haben, müssen doppelte Buchführung machen. Eine freiwillige Bilanz ist natürlich, wie bereits angesprochen möglich, allerdings sollte man sich einen solchen Schritt sehr genau überlegen: ist die Entscheidung für die doppelte Buchführung einmal gefallen, so muss sie auch für die nächsten drei Jahre erstellt werden, eine Rückkehr zur Einnahmenüberschussrechnung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

Kaufmännische Buchführung und Einnahmenüberschussrechnung unterscheiden sich ganz gravierend:

Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind einzig die Geldbewegungen von Interesse – das heißt, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben immer erst dann gebucht werden, wenn das Geld auch tatsächlich geflossen ist, das Datum der Leistungserbringung oder Rechnung ist für die EÜR irrelevant. Das gilt auch bei Jahreswechseln – Rechnung im Dezember, Begleichung der Rechnung im Januar, oder bei Schulden.

Bei der kaufmännischen Buchführung hingegen werden die tatsächlichen Wertentwicklungen des jeweiligen Unternehmens nachgezeichnet. Die Leistung wird dann gebucht, wenn sie erbracht wird, und arbeitet damit also komplett gegenteilig im Vergleich zur Einnahmenüberschussrechnung. Wird die Leistung im Dezember erbracht, so wird sie als Forderung auch direkt im Dezember gebucht, dadurch erfolgt eine Gewinnerhöhung – die Bezahlung im Jahr 2011 hat hingegen keinen Einfluss mehr auf das Bilanzergebnis 2011.

Die Einnahmenüberschussrechnung macht es dem Selbständigen relativ leicht, es reicht eine einzige Buchung für Leistung und Lieferung: Datum der Rechnungsbegleichung entspricht Datum der Buchung als Einnahme.

Ganz anders bei der doppelten Buchführung, deren Name eigentlich ein wenig irreführend ist, da Vorgänge nicht nur doppelt, sondern korrekterweise vierfach gebucht werden. Einmal unter Kundenforderung als Soll zum Rechnungsdatum, unter Umsatz als Haben, unter Kundenforderung als Haben zum Datum der Bezahlung und schließlich unter Bank als Soll.

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