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Wann kann man gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen?

Nachdem man die Steuererklärung abgegeben hat, prüft das Finanzamt und entsendet nach einer gewissen Bearbeitungszeit den so genannten Steuerbescheid. Im Rahmen des Steuerbescheides bekommt der Steuerzahler die Höhe seiner noch zu zahlenden Steuerschuld bzw. die Höhe einer eventuellen Steuerrückerstattung mitgeteilt. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, gegen den erteilten Steuerbescheid des Finanzamtes Einspruch zu erheben.

Für diesen Einspruch haben Steuerzahler normalerweise genau 30 Tage Zeit, und zwar ab dem Zeitpunkt, da der Steuerbescheid zugestellt wurde.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen, und zwar in schriftlicher Form. Sollte die Zeit drängen bzw. die Frist schon beinahe abgelaufen sein, so reicht vorläufig ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt, dass Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wird und dass die Belege und Nachweise nachgereicht werden.

Nachweise für die zu überprüfende Sache sind notwendig, denn ohne sie kann das Finanzamt nicht tätig werden. In aller Regel überprüft der selbe Sachbearbeiter, der sich auch bereits mit der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen beschäftigt und entsprechenden den Steuerbescheid, dem nun widersprochen wurde, ausgestellt hat, um den Widerspruch.

Nach Ablauf der einmonatigen Frist gilt der Steuerbescheid als bestandskräftig, fortan wird es schwierig, noch Änderungen zu erwirken. Bei Rechenfehlern etc. hat das Finanzamt bis zu vier Jahre nach Erstellung des Steuerbescheides die Möglichkeit, die Fehler auszubessern. Wird im kommenden Jahr ein Verlustrücktrag vorgenommen, so wird der alte Steuerbescheid ebenso verändert.

Einfach so aus „Jux und Tollerei“ darf man natürlich keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, es braucht dafür spezielle Gründe. Mögliche Gründe für einen Widerspruch wären zum Beispiel:

– der Erlass eines fehlerhaften Grundlagenbescheids ist er folgt (beispielsweise Feststellungsbescheid oder Einheitswertbescheid)
– die Steuer wurde korrekt errechnet, aber steuerrechtlich anders erfasst, als angegeben, was zu Nachteilen bei anderen Stellen oder Behörden führt (beispielsweise Ausbildungskosten = Sonderausgaben, und nicht wie angegeben Fortbildungskosten – ergibt Nachteile bezüglich einer eventuellen staatlichen Förderung)
– der Steuerpflichtige hat es verpasst, Kosten geltend zu machen
– es wurde nach der Meinung des Steuerpflichtigen eine zu hohe Steuer veranschlagt
– es wurden zu hohe Einnahmen zu Grunde gelegt, Freibeträge und Aufwendungen wurden nicht anerkannt

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