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Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, die dann bei der Berechnung der Lohnsteuer direkt mit berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um die üblichen bzw. grob betrachtet um die wichtigsten Freibeträge für Arbeitnehmer, wie zum Beispiel der Vorsorgepauschale, dem Sonderausgabenpauschbetrag, dem Arbeitnehmerpauschbetrag und dem Grundfreibetrag.

Doch auch darüber hinaus haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Lohnsteuerfreibeträge auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sofern ein Anspruch darauf besteht, was immer individuell entschieden werden muss – das trifft zum Beispiel auf Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu, oder auch auf den Ausbildungsfreibetrag, sofern ein Kind auswärts studiert.

Nach § 39a EStG werden zusätzliche Freibeträge dann direkt beim monatlich vorgenommenen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt hat und das Finanzamt aus diesem Grund den zusätzlichen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einträgt.

Der Vorteil der zusätzlichen Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte ist, dass monatlich weniger Lohnsteuer an das Finanzamt zu entrichten ist, und dem Arbeitnehmer so ein höherer monatlicher finanzieller Spielraum zugestanden wird. Außerdem haben Arbeitnehmer mit einem höheren Nettogehalt auch einen Anspruch auf entsprechend höhere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel dem Mutterschaftsgeld, dem Elterngeld oder dem Krankengeld.

Werden die entsprechenden Freibeträge nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so erhalten Arbeitnehmer eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer erst im Zuge der Einkommensteuererklärung zurück, also nachträglich. Trotzdem hat ein zusätzlicher Lohnsteuerfreibetrag, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, immer nur einen vorläufigen Charakter – es besteht bei den zusätzlichen Lohnsteuerfreibeträgen entsprechend eine Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuerer.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung gibt der Arbeitnehmer dann nicht den jeweiligen Freibetrag an, sondern vielmehr die Aufwendungen, die er tatsächlich hatte. Das Finanzamt ist dann in der Lage, zu überprüfen, inwiefern die zusätzlichen Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug geführt haben, womöglich zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden.

Wurden die Freibeträge zu hoch gewählt, was zum Beispiel auch dann passieren kann, wenn sich im Laufe des Jahres die Bedingungen bzw. Gegebenheiten geändert haben, dann muss der Arbeitnehmer Steuern nachzahlen – möglich ist aber natürlich ebenso eine Steuerrückerstattung, wenn die Freibeträge zu niedrig waren. Selten stimmen die Freibeträge mit den tatsächlichen Kosten übrigens bis auf den letzten Euro überein.

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