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Steuervereinfachungsgesetz – neue Berechnung der Entfernungspauschale

Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, wobei nicht alle dieser Änderungen im Jahr 2011 selbst in Kraft treten – einige Änderungen finden rückwirkend Anwendung, über andere Änderungen müssen sich die Steuerzahler hingegen vor dem Jahr 2012 oder auch 2013 noch keine Gedanken machen. Eine der Änderungen, die das Steuervereinfachungsgesetz vorsieht, ist die Vereinfachung der Berechnung der Entfernungspauschale.

Entsprechend des Grenzbetrages in Höhe von 4.500 Euro pro Steuerjahr kommt es gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu einer Festsetzung der jährlichen Günstigerprüfung zwischen den tatsächlichen Kosten, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, und der Entfernungspauschale.

Es soll mit Hilfe des Steuervereinfachungsgesetzes kein täglicher Nachweis, welche Variante denn nun günstiger ist, notwendig sein, sofern Steuerzahler bzw. Arbeitnehmer nicht immer nur mit dem eigenen Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln den Weg zur Arbeit bestreitet, sondern zwischen Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln hin und her wechselt – beispielsweise dann, wenn ein Pkw nicht an allen Tagen der Woche zur Verfügung steht.

Anstatt des täglichen Nachweises durch den Steuerzahler ist es vielmehr am Finanzamt, die Günstigerprüfung jahresbezogen durchzuführen und damit festzustellen, ob die Berücksichtigung der Pendlerpauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen mehr nutzen für den Steuerzahler hat.

Überschreiten die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel diejenigen kosten, die anhand der Entfernungspauschale festgestellt werden können, so können Steuerzahler derzeit die Fahrpreise, die bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen, gesondert absetzen – die Ermittlung muss für jeden einzelnen Arbeitstag gesondert stattfinden.

Sofern die Kosten für den Fahrschein oder aber die Jahreskarte bzw. Monatskarte höher sind, als die Kosten, die der Steuerzahler nach Berechnung des Arbeitsweges anhand der Entfernungspauschale ansetzen kann, ist der Differenzbetrag absetzbar im Sinne der Betriebsausgaben bei Selbständigen bzw. der Werbungskosten bei Arbeitnehmern.

Die tageweise Prüfung, inwiefern die tatsächlichen kosten die Kilometerpauschale übertreffen, wird also mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ausgeschlossen, was einer Vereinfachung der Berechnung entspricht – die Vereinfachung der Berechnung wird aber per Saldo im Einzelfall dazu führen, dass Steuerzahler weniger absetzen können.

Die Vereinfachung der Berechnung der Entfernungspauschale tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

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