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Eingetragene Lebenspartnerschaft – Erbschaft und Schenkung

Die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft wird auf manchen Gebieten ganz groß geschrieben – ein großes Ärgernis war bislang für Personen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebten, dass dies beim Erbrecht bzw. beim Thema „erben und schenken“ nicht entsprechend behandelt wurde, sondern eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung stattfand.

So sieht es das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gemäß dem Jahressteuergesetz aus dem Jahr 1997 vor, dass im Jahr 2001 eingetragene Lebenspartner deutlich höher belastet werden, als Ehegatten.

Zum Ende des Jahres wurden die bestehenden Regelungen mit Hilfe des Erbschaftssteuerreformgesetzes gewissermaßen verändert, und zwar zu Gunsten von Personen, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben: fortan wurden sowohl der Versorgungsfreibetrag als auch der persönliche Freibetrag bei Ehegatten und Lebenspartnern, die eine Erbschaft erhalten, gleich bemessen.

Nicht geändert hatte sich allerdings die Besteuerung: eingetragene Lebenspartner wurden beim Erben ebenso hoch besteuert, wie Fremde oder entfernte Verwandte, also mit den höchsten Steuersätzen.

Zur Mitte des Jahres 2010 wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf erarbeitet, der eine komplette Gleichstellung von Ehepartnern und Lebenspartnern vorsieht, auch im Sinne der Steuersätze.

Im August 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Benachteiligung von Personen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, gegenüber Personen, die miteinander verheiratet sind, sowohl was die nicht vorhandene Berücksichtigung im Versorgungsfreibetrag angeht, als auch hinsichtlich des Steuersatzes und des persönlichen Freibetrags, nicht vereinbar ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Bis zum Ende des Jahres 2010 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Pflicht, eine neue Regelung für Altfälle zu finden.

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